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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 67 S 111/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2665; IMRRS 2017, 1090
WohnraummieteWohnraummiete
Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen!

LG Berlin, Urteil vom 20.07.2017 - 67 S 111/17

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2017, 394 LG Berlin - Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3554; IMRRS 2023, 1632
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kaution hat Verwertungs- und nicht nur Sicherungsfunktion

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 02.03.2023 - 913 C 32/23

1. Der Vermieter darf - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - auch mit streitigen Forderungen gegen eine Kautionsforderung aufrechnen bzw. auf ein liquides (oder hinterlegtes) Kautionsguthaben zugreifen.

2. Dementsprechend kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren verhindern.

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IBRRS 2019, 3220; IMRRS 2019, 1211
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch nach Mietende: "Mietsicherheit" bleibt unangetastet!

LG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 - 67 T 107/19

Wird der Mieter nicht im Rahmen einer Individualvereinbarung, sondern durch eine vom Vermieter gestellte Formularklausel zur Erbringung einer "Mietsicherheit" verpflichtet, ohne dass die Klausel die Befugnis einer vermieterseitigen Verwertung während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses näher regelt, ist der Kaution in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB lediglich eine auf den Wortlaut der Sicherungsabrede beschränkte Funktion einer bloßen Sicherung des Vermieters vor einer möglichen Insolvenz des Mieters beizumessen, die ihm auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche das Recht zur Verwertung eröffnet (Abgrenzung zu BGH, IMR 2019, 353).*)

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IBRRS 2017, 2665; IMRRS 2017, 1090
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen!

LG Berlin, Urteil vom 20.07.2017 - 67 S 111/17

1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-)Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt.*)

2. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht.*)

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5 Nachrichten gefunden
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(20.07.2018) Vermieter und Mieter geraten oft in Streit über die Rückzahlung der Mietkaution am Ende des Mietverhältnisses. Dieser Rechtstipp erklärt die gesetzlichen Regelungen und beantwortet die wichtigsten Fragen.
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