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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 65 S 424/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1549; IMRRS 2017, 0615
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse: Vermieter muss überhöhte Miete zurückzahlen

LG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16

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37 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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4 Beiträge gefunden
IMR 2017, 438 AG Schöneberg - Mietpreisbremse: Wann liegt eine umfassende Modernisierung vor?
IMR 2017, 307 VerfGH Bayern - Mietpreisbremsenverordnung Bayern ist verfassungsgemäß!
IMR 2017, 262 LG Berlin - Mietpreisbremse: § 556d BGB verfassungsgemäß, MietGrenzVO-BE rechtmäßig
IMR 2016, 505 AG Neukölln - Mietpreisbremse: § 556d BGB verfassungskonform und MietenbegrenzungsVO Berlin rechtmäßig

31 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2602; IMRRS 2023, 1182; IVRRS 2023, 0560
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung als qualifizierte elektronische Signatur mit Dokumenteninhalt zulässig?

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2023 - 65 S 198/22

1. Die bei Übermittlung einer Berufungsschrift verwendete Signatur verliert ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt ("enveloping signature"), d. h. eine Signatur, die mit dem zu übermittelnden Dokument dadurch verbunden ist, dass das Dokument in die Signatur eingebettet ist. Denn eine nachträgliche (unerkannte) Veränderung der Daten wird durch die Verwendung der Signatur nicht ermöglicht.

2. Wird eine Klageerweiterung im Urteil nicht erwähnt, so entfällt die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche, wenn keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO auf Antrag einer Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erfolgt.

3. Die Mietbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist wirksam.

4. Eine Anschlussberufung, die sich gegen (eine) bisher am Verfahren nicht als Partei beteiligte Person(en) richtet, ist unzulässig.

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IBRRS 2022, 1893; IMRRS 2022, 0776
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei Mietwucher keine Gestattung der Untervermietung

LG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 65 S 221/21

1. Als berechtigtes Interesse zur Untervermietung ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht.

2. Verstößt der Mieter bei der Untervermietung gegen bindendes Mietpreisrecht (hier: Mietenbegrenzungsverordnung Berlin), so steht die begehrte Untervermieterlaubnis nicht im Einklang mit der geltende Rechtsordnung und ist zu versagen.

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IBRRS 2022, 1148; IMRRS 2022, 0439
WohnraummieteWohnraummiete
Berliner Mietbegrenzungsverordnung 2015 ist verfassungskonform

AG Lichtenberg, Urteil vom 10.02.2022 - 16 C 40/21

1. Die Berliner Mietbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 ist verfassungskonform und wirksam.

2. Es genügt den Anforderungen an die Begründung der Verordnung, dass diese seitens des Berliner Senats dem Berliner Abgeordnetenhaus zugeleitet und von diesem als Drucksache erstellt und den Abgeordneten noch vor Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung gestellt und so auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Drucksachen des Berliner Abgeordnetenhauses sind allgemein zugänglich.

3. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist zumindest als einfacher indizgebender Mietspiegel als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO anwendbar.

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IBRRS 2022, 3301; IMRRS 2022, 1442
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Umgehung der Mietpreisbremse durch aufgeteilte Mietverträge

AG Kreuzberg, Urteil vom 30.11.2021 - 13 C 119/21

1. Haben die Parteien des Mietvertrags bei Neuvermietung eine Staffelmiete vereinbart, so ist § 556d BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Höhe ist statt des Beginn des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird.

2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin von 2015 ist rechtmäßig und verfassungskonform.

3. Auch wenn das Verbot von Umgehungsgeschäften nicht ausdrücklich in den §§ 556 ff. BGB niedergelegt ist, gilt dieser Schutz als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch dann, wenn der Umgehungsschutz erforderlich ist, damit der Zweck eines Verbots nicht vereitelt wird.

4. Dementsprechend sind ein am gleichen Tag geschlossener Mietvertrag über eine Wohnung und ein Mietvertrag über einen Keller als einheitlicher Mietvertag anzusehen.

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IBRRS 2022, 2014; IMRRS 2022, 0835
WohnraummieteWohnraummiete
Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung

AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 25.11.2021 - 14 C 103/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 0959; IMRRS 2021, 0365; IVRRS 2021, 0175
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verwaltungsgerichte überprüfen keine Mietspiegel!

VG München, Urteil vom 08.10.2020 - M 12 K 18.1072

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB ist unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.*)

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IBRRS 2020, 0979; IMRRS 2020, 0399
WohnraummieteWohnraummiete
Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 04.11.2019 - 65 S 154/19

Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar.

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IBRRS 2019, 4087; IMRRS 2019, 1499
WohnraummieteWohnraummiete
Miethöhe entspricht nicht der Mietenbegrenzungsverordnung

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 65 S 142/19

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3249; IMRRS 2019, 1228
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Welche Maßnahmen stellen Modernisierungsarbeiten dar?

LG Berlin, Urteil vom 10.10.2019 - 65 S 107/19

1. Die MietBegrV Berlin genügt den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB, insbesondere ist die Begründung allgemein zugänglich.

2. Umfassend i.S.d. § 556f BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwands erreicht.

3. Der Begriff "umfassend" i.S.d. § 556f BGB bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein.

4. Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.

5. Der Ersatz von Sanitärobjekten ist keine Modernisierung. So erhöht der Ersatz einer Badewanne durch eine Dusche nicht den Gebrauchswert der Mietsacher; eine Gebrauchswerterhöhung läge allenfalls vor, wenn eine Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne eingebaut wird.

6. Es obliegt dem Vermieter, der die fiktive Modernisierungsmieterhöhung gem. § 556e BGB geltend macht, im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Kostenposition als Modernisierung anzusehen sind oder einen Zusammenhang zu solchen Arbeiten aufweisen.

7. Ein Stichtagszuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel - hier dem aus 2017 und dem aus 2019 - eine erhebliche Steigerung erfahren hat, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der ältere Mietspiegel - hier der aus 2017 - die festzustellende Einzelvergleichsmiete nicht mehr zutreffend abbildet.




IBRRS 2020, 0978; IMRRS 2020, 0398
WohnraummieteWohnraummiete
Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2019 - 65 S 154/19

1. Die §§ 556d ff. BGB sind verfassungskonform.

2. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar.

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2 Nachrichten gefunden
Mietpreisbremse: Vermieterin muss Mieter überhöhte Miete zurückzahlen
(31.03.2017) Das Landgericht Berlin hat gestern durch Urteil die Berufung einer Vermieterin zurückgewiesen, die von ihrem Mieter in erster Instanz erfolgreich auf Rückzahlung von überhöhter Miete nach den Vorschriften der Mietenbegrenzungsverordnung in Anspruch genommen worden ist.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

Mietpreisbremse: Vermieterin zu Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt
(21.10.2016) Neben dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hat sich auch das AG Berlin-Neukölln mit der Verordnung über die sogenannte Mietpreisbremse auseinandergesetzt und ebenfalls zugunsten des Mieters entschieden. Es verurteilte die Vermieterin, an ihren Mieter überhöhte Miete von monatlich je 221,09 Euro netto kalt, insgesamt 1.105,45 Euro, zuzüglich Zinsen für fünf zurückliegende Monate zurückzuzahlen.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen AG Neukölln, 08.09.2016 - 11 C 414/15