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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 844/12


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 688 OLG Nürnberg - Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung (I)?

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0535; IMRRS 2023, 0250; IVRRS 2023, 0088
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung durch Beschluss zurückgewiesen: Kostenlast der Anschlussberufung?

KG, Beschluss vom 04.01.2023 - 23 U 40/19

Verliert eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen.*)

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IBRRS 2021, 2176; IMRRS 2021, 0786; IVRRS 2021, 0345
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - 23 U 728/21

Verliert mit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei gem. § 524 Abs. 4 Var. 3 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Werts von Berufung und Anschlussberufung zur Last.*)

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IBRRS 2021, 0332; IMRRS 2021, 0132
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz fehlender Abnahme: Bauträger muss Baumängel beseitigen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 - 12 U 197/16

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist nicht nur dann unwirksam, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann, sondern auch dann, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen ermöglicht wird, der durch den Bauträger selbst oder eine in seinem Lager stehende Person benannt und beauftragt wird.

2. Dem Bauträger ist es verwehrt, sich bei unwirksam vereinbarter förmlicher Abnahme auf eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu berufen.

3. Ein Bauträger, der mit der unwirksamen Abnahmeklausel den Eindruck erweckt, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet ist, muss als Verwender den Nachteil tragen, dass er trotz fehlender Abnahme mit Mängelansprüchen konfrontiert wird.

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IBRRS 2015, 2503; IMRRS 2015, 1083
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Unerlaubte Untervermietung ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung!

OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 U 375/15

1. In der Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters liegt grundsätzlich auch dann eine Pflichtverletzung, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber regelmäßig kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des (Haupt-)Mietverhältnisses.*)

2. In der Regel besteht kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Unter-Untervermietung in der Person des Unter-Untermieters, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrages in Betracht kommt.*)

3. Weist das Berufungsgericht gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO die Berufung durch Beschluss zurück, trägt der Berufungsführer (auch) die Kosten der nach § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung.*)

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IBRRS 2014, 1722; IMRRS 2014, 0899
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses?

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 U 6/14

1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.*)

2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).*)

3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.*)

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IBRRS 2013, 3603
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 - 5 U 324/12

1. Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.*)

2. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann.*)

3. Die tatsächliche Nutzung einer Werkleistung oder wesentlicher Teile derselben bringt nur dann den Abnahmewillen des Bestellers zum Ausdruck, wenn es irgendeinen Anhalt dafür gibt, dass die Nutzung Ausdruck der Absicht ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren. Daran fehlt es, wenn die vorübergehende Nutzung nur der Minderung des ansonsten drohenden Betriebsausfallschadens dient.*)

4. Auch in Sachen von "existentieller Bedeutung" ist eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht.*)

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IBRRS 2012, 3648; IMRRS 2012, 2626
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12

1. Wird eine unselbstständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derer, die durch die Anschlussberufung ausgelöst wurden.*)

2. Die Belastung des Hauptberufungsklägers auch mit den durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten ist nicht davon abhängig, dass der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung ausdrücklich nur unter der Bedingung eingelegt hatte, dass die Hauptberufung nicht schon durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)

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