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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 135/16
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IBRRS 2021, 1322
Architekten und Ingenieure
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Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16

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IBR 2021, 362 | OLG Frankfurt/BGH - Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung? |
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IBRRS 2021, 1322
Architekten und Ingenieure
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Wann haftet der planende Architekt für eine Bauzeitverzögerung?
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16
1. Ein Generalunternehmer kann von dem von ihm beauftragten Architekten aus eigenem Recht keinen Mietausfallschaden wegen mangelhafter Ausführungspläne geltend machen.
2. Verlangt der Auftraggeber eines Architektenvertrags vom Architekten Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens, muss er darlegen und beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist.
