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OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.02.2012 - 4 U 73/11
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2012, 160 | OLG Zweibrücken - Verwalter "verschiebt" Geld: Ansprüche der Eigentümer? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2014 - 4 U 26/13
Werden Gelder einer WEG vom Verwalter unrechtmäßig für eigene Zwecke an eine Gesellschaft überwiesen, die dann weitere Überweisungen an andere Empfänger tätigt, kann die betroffene WEG von der Gesellschaft nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz für den abgezweigten Betrag verlangen, wenn diese die Herkunft des Geldes kannte oder sich die Handlungen des Verwalters zurechnen lassen muss. Gegen die anderen Empfänger hat die WEG dagegen keine Ansprüche.
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013 - 318 S 127/11
1. Nur eine Entlastung im weitesten Sinne würde auch Rückzahlungsansprüchen des Verbandes gegen den Ex-Verwalter entgegenstehen, der sich vom Konto der Gemeinschaft selbst bedient hat.*)
2. Einzelne "Verwalterverträge" mit Wohnungseigentümern berechtigen nicht zum Zugriff auf das Verwaltungsvermögen.*)
VolltextOLG Zweibrücken, Urteil vom 02.02.2012 - 4 U 73/11
1. Bei der Behandlung von bereicherungsrechtlichen Vorgängen verbieten sich schematische Lösungen. Es sind Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten.
2. Für die Beurteilung, ob bei Vermögensverschiebungen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich eine "Leistung" vorliegt, und, bejahendenfalls, wer als Leistender zu gelten hat, kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zuwendungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an; stimmen diese nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Lage des Zuwendungsempfängers geboten.
3. Tätigt ein Verwalter unberechtigterweise Hin- und Herüberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten ist es für jeden einzelnen Bereicherungsanspruch der betroffenen Wohnungseigentümer im Einzelfall zu entscheiden, ob tatsächlich eine Leistung im rechtlichen Sinne vorliegt oder nicht.
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