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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 2053/99
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IBR 2001, 532 | OLG Nürnberg - Auf welcher Vergleichsgrundlage sind Sowieso-Kosten zu ermitteln? |
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IBRRS 2002, 1382
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OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2000 - 4 U 2053/99
1) Bei der Ermittlung der Sowieso- oder Ohnehinkosten ist von der zur Bauzeit üblichen, aus damaliger Sicht sicher zum Erfolg führenden Arbeitsweise auszugehen.*)
2) Bei einer Sicherungszession bleibt der Sicherungsgeber auch dann prozeßführungsbefugt, wenn er in Vermögensverfall gerät, solange die Zahlungsunfähigkeit erst während des Rechtsstreits eintritt.*)
3) Der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung ist auch dann zum Wert der Klageforderung zu addieren, wenn die Aufrechnung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil die Voraussetzungen des § 406 BGB nicht erfüllt sind.*)
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