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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 NB 38.96
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1998, 36 | BVerwG - Emissionsgrenzwerte für Lärm im Bebauungsplan trotz ungleichmäßigem Emissionsverhalten des Betriebs? |
8 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09
1. Die Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hängt prinzipiell nicht von anderen Betrieben ab. Diese Regel kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn es der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 BauNVO gebietet.
2. Die Verkaufsflächen baulich-funktionell selbstständiger Einzelhandelsbetriebe wesentlich unterschiedlicher Größe mit einem sich ergänzenden Warenangebot, die benachbart, aber nicht in einem Gebäude untergebracht sind, können nur dann zusammengerechnet werden, wenn die beiden nebeneinander angesiedelten Betriebe im Sinne eines gemeinsamen Nutzungskonzepts planvoll zusammenwirken und die Verteilung der Betriebe auf zwei Gebäude als künstliche Aufspaltung und Umgehung der Regelungen des § 11 Abs. 3 BauNVO erscheint.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2007 - 10 A 3914/04
1. Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer betriebsunabhängigen absoluten Verkaufsflächenobergrenze zur Einzelhandelssteuerung in einem Gewerbegebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.*)
2. Ob von einem Einzelhandelsvorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, kann nur unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation prognostiziert werden. Neben der Verkaufsfläche können dabei auch ein qualitativer Vergleich des vorhandenen mit dem geplanten Angebot und - insbesondere wenn es um die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe geht - die zu erwartende Umsatzumverteilung von Bedeutung sein.*)
3. Falls an dem Vorhabenstandort bereits andere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, müssen auch diese in die Prognose einbezogen werden. Zu prüfen ist, ob die gegebene städtebauliche Situation gerade durch das Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt oder eine bereits vorhandene derartige Schädigung vertieft wird.*)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2006 - 10 A 3413/03
1. Das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger den - hilfsweise gestellten - Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erlass einer Veränderungssperre erst in der mündlichen Verhandlung stellt. Eine Obliegenheit, den Fortsetzungsfeststellungsantrag schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung anzukündigen, gibt es regelmäßig nicht. Hält das Verwaltungsgericht nach Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrags eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, hat es die Sache spruchreif zu machen und muss die mündliche Verhandlung ggf. vertagen.*)
2. Für den vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb Einzelhandelsbetriebe der besagten Art die Einzelhandelsstrukturen in "zentralen Bereichen" der Gemeinde unabhängig von ihrer Größe schädigen würden. Hat sich ein Zentrum noch nicht herausgebildet, bedarf es einer eindeutigen planerischen Entscheidung der Gemeinde, wo eine dahingehende Entwicklung stattfinden soll.*)
3. Der Ausschluss von Betrieben der Lebensmittelbranche in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel, die Gewerbeflächen zur Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorzuhalten, ist ungeeignet, wenn sämtliche anderen Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. weiterhin zulässig sind.*)
4. Die Festlegung einer Messlinie für Lärmimmissionen an der Grenze des Plangebiets, beinhaltet keinen unzulässigen Zaunwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44 m.w.N.), wenn die Einhaltung des "Planungsrichtpegels" an dieser Grenze jeweils auf die einzelne, zur Überprüfung stehende Anlage bezogen ist und somit kein Summenpegel festgesetzt wird.*)
5. Zu den Anforderungen des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB im Einzelfall.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 30.07.2001 - 4 BN 41.01
Ob eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98
Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder - wie hier - eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung.*)
Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).*)
§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 CN 7.97
Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97
1. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.*)
2. Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.*)
3. Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.*)
4. Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 NB 38.96
Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist grundsätzlich auch für Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten hier: einem Baugeschäft zulässig.*)
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