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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 54.96

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 29 BVerwG - Welches Recht gilt bei der Nachbarklage?

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0145
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bahnfläche noch nicht freigestellt: Keine Baugenehmigung für bahnfremde Nutzung

VGH München, Urteil vom 24.07.2014 - 2 B 14.896

1. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn.

2. Eine Baugenehmigung für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände kann vor dem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Freistellung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen.

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IBRRS 2014, 1992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann sind Geruchsimmissionen im Kurgebiet erheblich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2013 - 2 A 2652/11

Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung darf sie aber zur Orientierung zur Anwendung kommen unter der Maßgabe, dass bei der Frage nach der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine Einzelfallabwägung zu erfolgen hat. In der GIRL ist festgelegt, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Ebenso von der Prüfung erfasst ist die Frage, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.

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IBRRS 2014, 1426
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie weit reicht die Ermittlungspflicht der Baubehörde bei Bauanträgen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.07.2013 - 2 A 969/12

1. Wird eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.*)

2. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Dabei kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde an.*)

3. Nach Erteilung der Baugenehmigung gewonnene Erkenntnisse sind keine Änderung der Sachlage, sondern auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung zurückzuprojezieren und somit jederzeit berücksichtigungsfähig.*)

4. Es lässt sich keine abstrakte Aussage darüber machen, wie weit die Ermittlungspflicht einer Baugenehmigungsbehörde bei der Bearbeitung von Bauanträgen im Allgemeinen reicht. Dies hängt jeweils von der konkreten Genehmigungssituation und den Umständen des Einzelfalls ab.*)

5. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die offene bzw. geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegen sollte.*)

6. § 22 BauNVO enthält für den unbeplanten Innenbereich keine zwingenden und schematisch zu übertragenden Vorgaben. Er kann aber als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung im Einzelfall abzugleichen ist.*)

7. Eine Abweichung wird iSv § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfordert, wenn ohne sie gegen das mit dieser Norm parallelisierte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.*)

8. Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren. *)

9. Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf Bestandsschutz beruft.*)

10. Der Bestandsschutzeinwand ist im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer bzw. absoluter Durchsetzungskraft ausgestattet.*)

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IBRRS 2011, 0374; IMRRS 2011, 0282
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur Erfordernis eines Berufungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09

(Ohne amtlichen Leitsatz.)

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IBRRS 2008, 3463
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstellraum als unselbstständiger Teil?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07

1. Für die Unterscheidung, ob unselbstständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, ist bauordnungsrechtlich das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständigen Benutzbarkeit maßgebend.*)

2. Weisen Gebäude gemeinsame Bauteile auf, kann zudem eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete wertende Betrachtung erforderlich sein.*)

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IBRRS 2008, 4003; IMRRS 2008, 2020
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07

1. Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.*)

2. Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.*)

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IBRRS 2007, 2533; IMRRS 2007, 0868
ImmobilienImmobilien
Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2007 - 7 A 3782/05

1. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen.*)

2. Nutzungs- oder bauliche Änderungen eines legal errichteten Gebäudes, das heutigen Abstandanforderungen nicht entspricht, sind abstandflächenrechtlich (vorbehaltlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Prüfung von nachbarlichen Belangen zulässig. Über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinausgehende (bauliche) Änderungen fordern nach Satz 2 eine Ermessensausübung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 69 Nr. 135).*)

3. Wirkt sich die Erweiterung eines legal errichteten, aber heutigen Abstandanforderungen nicht entsprechenden Gebäudes auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, kann die Erweiterung - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. gestattet werden.*)

4. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. sind sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht.*)

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IBRRS 2007, 0688; IMRRS 2007, 0399
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Rechtsänderungen während des Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2007 - 10 B 2456/06

1. Im Rahmen einer Nachbarklage müssen inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste.*)

2. Die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden ist mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, ersatzlos entfallen.*)

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IBRRS 2005, 2879
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windkraftanlagen: Hat Widerspruch aufschiebende Wirkung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2005 - 8 B 96/05

Auf Baugenehmigung, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen erteilt wurden, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 S. 1 BImschG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.

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IBRRS 2005, 3551; IMRRS 2005, 1871
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Aufschiebende Wirkung bei Zulassung von Windkraftanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005 - 8 B 1074/05

1. Auf Baugenehmigungen, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.

2. Verfahrensrechte aus § 10 BImSchG und § 3 UVPG führen trotz ihres womöglich drittschützenden Charakters nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit.

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