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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 54.96
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1997, 29 | BVerwG - Welches Recht gilt bei der Nachbarklage? |
11 Volltexturteile gefunden |
VGH München, Urteil vom 24.07.2014 - 2 B 14.896
1. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn.
2. Eine Baugenehmigung für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände kann vor dem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Freistellung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2013 - 2 A 2652/11
Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung darf sie aber zur Orientierung zur Anwendung kommen unter der Maßgabe, dass bei der Frage nach der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine Einzelfallabwägung zu erfolgen hat. In der GIRL ist festgelegt, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Ebenso von der Prüfung erfasst ist die Frage, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.07.2013 - 2 A 969/12
1. Wird eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.*)
2. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Dabei kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde an.*)
3. Nach Erteilung der Baugenehmigung gewonnene Erkenntnisse sind keine Änderung der Sachlage, sondern auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung zurückzuprojezieren und somit jederzeit berücksichtigungsfähig.*)
4. Es lässt sich keine abstrakte Aussage darüber machen, wie weit die Ermittlungspflicht einer Baugenehmigungsbehörde bei der Bearbeitung von Bauanträgen im Allgemeinen reicht. Dies hängt jeweils von der konkreten Genehmigungssituation und den Umständen des Einzelfalls ab.*)
5. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die offene bzw. geschlossene Bebauung zahlenmäßig überwiegen sollte.*)
6. § 22 BauNVO enthält für den unbeplanten Innenbereich keine zwingenden und schematisch zu übertragenden Vorgaben. Er kann aber als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung im Einzelfall abzugleichen ist.*)
7. Eine Abweichung wird iSv § 22 Abs. 3 Hs. 2 BauNVO erfordert, wenn ohne sie gegen das mit dieser Norm parallelisierte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.*)
8. Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren. *)
9. Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf Bestandsschutz beruft.*)
10. Der Bestandsschutzeinwand ist im Nachbarrechtsverhältnis nicht mit automatischer bzw. absoluter Durchsetzungskraft ausgestattet.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07
1. Für die Unterscheidung, ob unselbstständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, ist bauordnungsrechtlich das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständigen Benutzbarkeit maßgebend.*)
2. Weisen Gebäude gemeinsame Bauteile auf, kann zudem eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete wertende Betrachtung erforderlich sein.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07
1. Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.*)
2. Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2007 - 7 A 3782/05
1. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen.*)
2. Nutzungs- oder bauliche Änderungen eines legal errichteten Gebäudes, das heutigen Abstandanforderungen nicht entspricht, sind abstandflächenrechtlich (vorbehaltlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Prüfung von nachbarlichen Belangen zulässig. Über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinausgehende (bauliche) Änderungen fordern nach Satz 2 eine Ermessensausübung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 69 Nr. 135).*)
3. Wirkt sich die Erweiterung eines legal errichteten, aber heutigen Abstandanforderungen nicht entsprechenden Gebäudes auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, kann die Erweiterung - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. gestattet werden.*)
4. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. sind sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2007 - 10 B 2456/06
1. Im Rahmen einer Nachbarklage müssen inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste.*)
2. Die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden ist mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, ersatzlos entfallen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2005 - 8 B 96/05
Auf Baugenehmigung, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen erteilt wurden, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 S. 1 BImschG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005 - 8 B 1074/05
1. Auf Baugenehmigungen, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.
2. Verfahrensrechte aus § 10 BImSchG und § 3 UVPG führen trotz ihres womöglich drittschützenden Charakters nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit.
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