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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 34 Wx 244/12

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 170 OLG München - Mieterdienstbarkeit: Wie berechnet sich deren (Eintragungs-)Wert?
IMR 2013, 106 OLG München - Geschäftswert der Mieterdienstbarkeit = Wert der mietvertraglichen Gegenleistung!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0562; IMRRS 2019, 0206
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Eintragung einer "Mieterdienstbarkeit": Wie hoch ist Geschäftswert?

OLG München, Beschluss vom 14.02.2019 - 34 Wx 431/18 Kost

Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht (Fortführung von OLG München, IMR 2016, 170).*)

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IBRRS 2016, 0612; IMRRS 2016, 0394
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wie berechnet sich der (Eintragungs-)Wert einer Mieterdienstbarkeit?

OLG München, Beschluss vom 25.02.2016 - 34 Wx 385/15 Kost

Der gebührenrechtliche Wert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch berechnet sich nach dem Bruttobetrag des als Gegenleistung für die abgesicherte schuldrechtliche Nutzungsgestattung vereinbarten Mietzinses auch dann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.*)

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IBRRS 2013, 0357; IMRRS 2013, 0267
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieterdienstbarkeit: Wertberechnung durch Gegenleistung des Mieters?

OLG München, Beschluss vom 11.01.2013 - 34 Wx 244/12 Kost

1. Zur Bewertung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit.*)

2. Eine für den Mieter eines Verbrauchermarkts vom vermietenden Eigentümer bestellte Mieterdienstbarkeit kann - im Rahmen des § 24 KostO - regelmäßig sachgerecht mit der mietvertraglich vereinbarten Gegenleistung bewertet werden.*)

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