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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 31 O 11516/20


Bester Treffer:
IBRRS 2021, 0489; IMRRS 2021, 0183
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Einnahmeausfälle nur der betreffenden Filiale zählen!

LG München I, Urteil vom 12.02.2021 - 31 O 11516/20


10 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2021, 159 LG München I - Corona-Pandemie: Kurzarbeitergeld ist bei Vertragsanpassung zu berücksichtigen
IMR 2021, 158 LG München I - Lockdown: Nur Gewinne des Mieters in der entsprechenden Filiale sind zu berücksichtigen

1 Aufsatz gefunden
Folgen des Lockdowns für das Gewerberaummietrecht: Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zur Mietzinszahlungsverpflichtung
(Michael Frohn; Anna-Lucia Kürn)
Dokument öffnen IMR 2021, 343

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1094; IMRRS 2023, 0499
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Corona-bedingte Schließung: Vertragsanpassung will gekonnt sein

LG Köln, Urteil vom 29.03.2023 - 17 O 90/22

1. Insbesondere im Fall von zeitlich nicht völlig zu vernachlässigenden Schließungsanordnungen, tendenziell aber auch im Falle von pandemie-bedingten, deutlich spürbaren hoheitlich verordneten Gebrauchsbeschränkungen, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags i.S.v. § 313 BGB geworden sind, nach Vertragsabschluss schwer wiegend verändert haben.

2. Eine Vertragsanpassung kommt aber auch nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar erscheint.

3. Wenn und soweit ein Mieter geltend machen möchte, dass er infolge pandemie-bedingter Auswirkungen Anspruch auf Anpassung der Miete gem. § 313 BGB hat, so kann das Gericht die Interessenabwägung in seinem Sinne nur dann vornehmen, wenn der Mieter schlüssig und substanziiert dazu vorträgt, dass und inwieweit sein Geschäftsbetrieb beeinträchtigt ist und gegebenenfalls seine Umsätze durch die Pandemie während der Zeiten behördlich verordneter Beschränkungen zurückgegangen sind.

4. Kann der Mieter den Betrieb, wenn auch gegebenenfalls unter Anstrengungen, aufrechterhalten, so ist eine grundsätzliche Unzumutbarkeit allein aufgrund dieser Beeinträchtigungen nicht gegeben.

5. Negative wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie wie Umsatzeinbußen müssen gerade unmittelbar auf hoheitlichen Maßnahmen beruhen, die den jeweiligen Betrieb konkret erfassen. Eine bloß mittelbare Auswirkung aufgrund wirtschaftlicher Rahmenumstände, wie hier die allgemeine konjunkturelle Lage, zählt hierzu gerade nicht und weist auch keinerlei unmittelbaren Bezug zum Mietverhältnis auf.

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IBRRS 2021, 3738; IMRRS 2021, 1407
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar - Location kann gekündigt werden

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 2 U 64/21

Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.*)

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IBRRS 2022, 1923; IMRRS 2022, 0792
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sind öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse ein Mietmangel?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2021 - 2-13 O 278/20

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen können die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen Sachmangel darstellen, wenn sie die körperliche Beschaffenheit der Mietsache, ihren Zustand oder ihre Lage betreffen oder Einfluss auf diese haben und damit einen unmittelbaren Bezug zu dem von dem Vermieter geschuldeten Leistungserfolg aufweisen, so dass sie das die Vermieterpartei treffende Verwendbarkeitsrisiko des Mietobjekts betreffen.

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IBRRS 2021, 2108; IMRRS 2021, 0757
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch große Handelsketten müssen Miete zahlen - trotz Corona!

LG Mainz, Urteil vom 25.06.2021 - 2 O 311/20

1. Geschäftsraummieter, insbesondere die großen Handelsketten sind auch während der wegen der Coronaverordnung erfolgten Anordnung der Schließung von Filialen in aller Regel verpflichtet, die vereinbarte Miete auch für die Zeit der Schließung zu zahlen.

2. Zwar stellt die Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Das Maß der Unzumutbarkeit und damit ein Anspruch auf Vertragsanpassung ist aber nur bei substanziierter Darlegung des Mieters erreicht, in der eigenen Existenz gefährdet oder jedenfalls in einem solchen Ausmaß wirtschaftlich betroffen zu sein, dass ein weiteres Festhalten am unveränderten Mietvertrag unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als unzumutbar erscheinen lässt.

3. Da die wirtschaftliche Situation des Mieters zu berücksichtigen ist, kommt es bei einem Konzern auch auf die Konzernmutter an.

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IBRRS 2021, 2520; IMRRS 2021, 0927
MietrechtMietrecht
Hälftige Kostenteilung bei coronabedingter Hotel-Stornierung

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 1 U 9/21

1. Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen.*)

2. Zur Störung der Geschäftsgrundlage.*)

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IBRRS 2021, 1130; IMRRS 2021, 0428; IVRRS 2021, 0210
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Mietminderung bei corona-bedingter Schließung

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2021 - 2 U 143/20

1. Die behördliche Schließung in der Folge der COVID-19-Pandemie begründet weder einen Mangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts.

2. Wegen des Vorrangs der §§ 536 ff. BGB sind die Regelungen der Unmöglichkeit verdrängt.

3. Sofern für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage wegen des Verwendungsrisikos des Mieters (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB) überhaupt Raum ist, muss das Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen.

4. Im Urkundenverfahren ist der Einwand des Mieters auf Herabsetzung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage unstatthaft, da der dem Mieter hierfür obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden kann (§ 598 ZPO).

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IBRRS 2021, 0489; IMRRS 2021, 0183
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Einnahmeausfälle nur der betreffenden Filiale zählen!

LG München I, Urteil vom 12.02.2021 - 31 O 11516/20

1. Die Ausrichtung der Zumutbarkeitsprüfung i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB auf die konkrete Filiale gewährleistet, dass sich der Mieter nicht auf Verluste aus anderen Filialen und der Vermieter nicht auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen berufen kann. Dies beugt sowohl einer mehrfachen bzw. überproportionalen als auch einer abweichenden Verwertung der Verluste bzw. Gewinne aus anderen Filialen in Parallelverfahren vor.*)

2. Die Beschränkung der Anrechnung staatlicher Leistungen (hier: Kurzarbeitergeld) auf den Anteil der Miete an den Gesamtverbindlichkeiten des Mieters verhindert eine zu Lasten des Mieters wirkende überproportionale Berücksichtigung. Die Vornahme der Anrechnung vor Bildung der Quote im Rahmen der Risikoverteilung erscheint gegenüber der Anrechnung auf den Minderungsbetrag vorzugswürdig.*)