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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 156/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 1106; IMRRS 2009, 0663
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristlose Kündigung wegen fehlenden Geländers

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2008 - 3 U 156/07

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2009, 163 OLG Brandenburg - Gesundheitsgefährdung: Fristlose Kündigung wegen fehlenden Geländers!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1117; IMRRS 2017, 0462
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Insektizidbelastung im Hausstaub berechtigt zur fristlosen Kündigung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14

1. Das Insektizid DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) ist seit 1972 in Deutschland verboten, weil es eine gesundheitsschädigende Wirkung hat.

2. Weist ein Mietobjekt eine Schadstoffbelastung durch DDT-Konzentrationen im sogenannten "Sediment- oder Hausstaub" durch einen zu DDR-Zeiten erfolgten Auftrag des Holzschutzmittels Hylotox 59 auf das in den Mieträumen vorhandene Holzgebälk auf, kann das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden.

3. Ein Kündigungsrecht ist eröffnet, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist.

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IBRRS 2009, 1106; IMRRS 2009, 0663
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fristlose Kündigung wegen fehlenden Geländers

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2008 - 3 U 156/07

1. Fehlt in an der L-förmigen Galerie im Obergeschoss eines Bauernhauses ein Geländer, ist der Mieter zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung berechtigt.

2. Das im öffentlichen Interesse liegende Kündigungsrecht wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist unverzichtbar und kann ebenso wenig gemäß § 536b BGB untergehen. Da es solange fortbesteht wie der gesundheitsgefährdende Zustand selbst, erweist es sich ferner als unschädlich, wenn der Mieter in seiner Kündigungserklärung eine Auslauffrist von fast drei Monaten in Anspruch nimmt.

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