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OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2007 - 2 U 195/06
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2008, 93 | OLG Frankfurt/BGH - Aufrechnung trotz Aufrechnungsverbots wirksam! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 11 U 41/08
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - VII ZR 110/07
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2007 - 2 U 195/06
Der Besteller kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
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