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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 O 196/19


Bester Treffer:
IBRRS 2021, 2102
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist der Architekt (ausnahmsweise) an seine Schlussrechnung gebunden?

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 09.04.2021 - 2 O 196/19

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2021, 469 LG Dessau-Roßlau - Wann ist der Architekt (ausnahmsweise) an seine Schlussrechnung gebunden?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1490
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber schutzwürdig: Aufstockungsverlangen treuwidrig!

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 156/21

1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.*)

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IBRRS 2021, 2102
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist der Architekt (ausnahmsweise) an seine Schlussrechnung gebunden?

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 09.04.2021 - 2 O 196/19

1. Auch wenn kein Ausnahmefall gem. § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, welcher eine von den Vertragsparteien getroffene mindestsatzunterschreitende Pauschalvereinbarung rechtfertigt, kann eine später vom Auftragnehmer im Wege der Korrektur vorgenommene mindestsatzorientierte Abrechnung im Einzelfall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich zudem in schützenswerter Weise auf die Zugrundelegung dieser Vereinbarung eingerichtet hat (vgl. BGH, IBR 2009, 35).*)

2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn

- der Architekt oder Ingenieur mit dem Auftraggeber nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen, über mehrere Jahre währenden Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen geschlossen hat, in welchen die Preisvereinbarungen unter den Sätzen der HOAI lagen;

- nach Beendigung und Abrechnung der Bauvorhaben bis zur Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen mehrere Jahre (im vorliegenden Falle: fünf Jahre) vergangen waren;

- der Auftraggeber keine Veranlassung hatte, mit Nachforderungen zu rechnen, er aus diesem Grunde keine Rücklagen gebildet hat, die Höhe der nachgeforderten Summe zu den ursprünglich einkalkulierten Kosten außer Verhältnis steht und die Nachforderung deshalb für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.*)

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