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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 17 W 24/12


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IBRRS 2012, 1227; IMRRS 2012, 0894
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine BGB-Gesellschaft!

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - 17 W 24/12

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IMR 2012, 257 OLG Köln - Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Bruchteilsgemeinschaft!

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IBRRS 2012, 1227; IMRRS 2012, 0894
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine BGB-Gesellschaft!

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - 17 W 24/12

1. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die Eigentümerversammlungen abhält und einen Verwalter beschäftigt, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG weitgehend angenähert. Dass gemeinschaftliche Anlagen unterhalten werden, folgt aus der Natur der Sache und begründet keinen Gesellschaftszweck im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Vielmehr sind die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB anzuwenden. Kostenrechtlich gesehen bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist.

2. Ein Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als "Verband") auftreten.

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