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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 69/18


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IBRRS 2018, 3823; IMRRS 2018, 1400
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

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1 Beitrag gefunden
IMR 2020, 1030 OLG Karlsruhe - Ausgleichsanspruch zwischen Versicherern: Wann kehrt sich die Beweislast um?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3169
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BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - IV ZR 501/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3823; IMRRS 2018, 1400
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)

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