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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 U 10/18


Bester Treffer:
IBRRS 2019, 3172; IMRRS 2019, 1195
BauträgerBauträger
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/18


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3 Beiträge gefunden
IBR 2020, 22 OLG Schleswig - Gemeinschaftseigentum nicht abnahmereif: Bauträger muss Fertigstellungsrate zurückzahlen!
IBR 2019, 1188 OLG Schleswig - Keine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit!
IBR 2019, 1186 OLG Schleswig - Vertragserfüllungssicherheit ist einklagbar!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 22 U 100/23

1. Ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses auf dem einem Verbraucher gehörenden Grundstück ist kein Bauträger-, sondern ein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Die geforderten Angaben müssen in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst sein.

4. Wird der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Eine vom Auftragnehmer vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, wenn in der Klausel der Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, fehlt.

6. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur für erbrachte Leistungen. Erbracht sind diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

7. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2024, 1026; IMRRS 2024, 0484
BauträgerBauträger
Keine Baugenehmigung, kein Zahlungsanspruch!

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.10.2022 - 8 U 38/21

1. Die Vergütung aus dem Bauträgervertrag wird erst fällig, wenn der Bauträger eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.

2. Eine zulasten des Erwerbers von den den Vorschriften der Makler- und Bauträgervordnung (MaBV) abweichende Zahlungsvereinbarung ist unwirksam. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der MaBV setzt dabei nicht voraus, dass der Erwerber als Verbraucher zu qualifizieren ist.

3. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt vor, wenn die vertragliche Fälligkeitsregelung zu Lasten des Erwerbers regelt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Erteilung einer (wirksamen) Baugenehmigung abhängig ist.

4. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt auch vor, wenn die Fälligkeitsvereinbarung nicht an einen bestimmten Stand des Bauvorhabens als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so dass der "Kaufpreis" nach der vertraglichen Vereinbarung auch insgesamt unabhängig von der vollständigen Fertigstellung fällig werden kann.

5. Die Unwirksamkeit einer gegen die Vorschriften der MaBV verstoßenden Zahlungsvereinbarung hat nicht zur Folge, dass der gesamte Bauträgervertrag nichtig ist.

6. Das Fehlen einer Baugenehmigung und das hieraus folgende öffentlich-rechtliche Verbot der Entgegennahme von Zahlungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers, das der Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung entgegensteht.

7. Im Rahmen eines Bauträgervertrags ist eine vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens erst anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel (sog. Protokollmängel) beseitigt sind. Fehlt eine das gesamte Bauvorhaben legalisierende Baugenehmigung, ist von einer fehlenden Fertigstellung des Bauvorhabens auszugehen.

8. Auf das Fehlen einer Baubeschreibung kann die Unwirksamkeit des Bauträgervertrags nur gestützt werden, wenn die Parteien eine Baubeschreibung zum Inhalt des Vertrags gemacht haben beziehungsweise machen wollten. Fehlt es hieran, kann die geschuldete Bauleistung auch auf andere Weise, etwa durch die Verweisung auf ein Referenzobjekt, umschrieben werden.

9. Der Erwerber kann die Herausgabe des Grundstücks verweigern, wenn ihm ein Recht zum Besitz zusteht. Ein solches Recht kann sich aus dem Bauträgervertrag und der bereits erfolgten Übergabe des Grundstücks ergeben.

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IBRRS 2022, 2445
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.07.2022 - II ZR 103/20

Der Bericht des Vorstands über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG muss nicht entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. mit seinem wesentlichen Inhalt bekanntgemacht werden. (Rn. 11)*)

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IBRRS 2022, 2093
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es gibt sie doch: Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 - 22 U 192/21

1. Auch wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird sie nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss die VOB/B nicht übergeben hat.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch verfrüht erklären. Eine vorzeitige konkludente Abnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.

3. Gerät der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug, steht dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach "die Fertigstellung im Sinne des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2021, 1903
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagszahlungen, aber keine Sicherheit: Zahlungsplan unwirksam!

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2021 - 12 U 147/20

1. Ein Verbraucher, in dessen BGB-Bauvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hatte gem. § 632a Abs. 3 BGB a.F. bzw. hat heute gem. § 650m Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.*)

2. Sieht ein Zahlungsplan in einem BGB-Bauvertrag Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, aber keine Sicherheitengestellung vor, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, IBR 2013, 29).*)

3. Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, ...

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IBRRS 2021, 3517
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kein Anspruch auf Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2021 - 22 U 262/20

1. Will der Erwerber einer Einbauküche von einem Verbrauchsgüterkauf wegen Verzugs des Verkäufers zurücktreten, ist keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich. Es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist. Jedenfalls ist es ausreichend, wenn der Erwerber deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-)Erfüllung zur Verfügung steht.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einer Einbauküche, wonach der Kaufpreis "zahlbar sofort ohne Abzug" ist, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2013, 379).

3. Die Verwendung einer (erkennbar) unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist eine Vertragspflichtverletzung. Der Käufer hat daher einen Anspruch so gestellt zu werden, als hätte der Verkäufer die unwirksame Klausel nicht verwendet.

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IBRRS 2019, 3172; IMRRS 2019, 1195
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/18

1. Die "vollständige Fertigstellung" ist begrifflich noch nicht erreicht, wenn Mängel vorliegen, die auch eine (zivilrechtliche) Abnahme hindern würden.

2. Sowohl für die Frage der "vollständigen Fertigstellung" als auch für die Frage der "Abnahme" kommt es einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife an.

3. Wenn wesentliche Mängel vorliegen, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine "vollständige Fertigstellung" i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu.

4. Die MaBV verbietet dem Bauträger als Gewerbetreibenden die Entgegennahme von Zahlungen, sofern nicht die in §§ 3, 4, 7 MaBV genannten Bedingungen eingehalten werden.

5. Nach Sinn und Zweck der MaBV dürfen Zahlungen des Erwerbers erst dann erfolgen, wenn der dazugehörige Bauabschnitt fertig gestellt ist.

6. Eine Regelung im Bauträgervertrag, die den Erwerbern die Möglichkeit der freiwilligen Abschlagszahlung vor Fälligkeit der betreffenden Rate eröffnet, ist aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV i.V.m. § 12 MaBV gem. § 134 BGB nichtig.

7. Eine in den AGB eines Bauträgers enthaltene Klausel, wonach der Erwerber zur vollständigen Zahlung vor der "vollständigen Fertigstellung" verpflichtet sein soll, verstößt (auch) gegen AGB-Recht und ist daher unwirksam.

8. Der Schutz des Erwerbers erfordert es bei einem Verstoß gegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) durch eine unwirksame AGB-Klausel sowie bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV, dass er bei vorzeitiger Zahlung des vollen Kaufpreises den Teil des Kaufpreises zurückerhält, der ihm gesetzlich zugestanden hätte, der ihm durch die unwirksame Klausel genommen wurde, und den er benötigt, um den zur vollständigen Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Druck bei Vorliegen von Mängeln aufzubauen.

9. Eine entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. geleistete Abschlagszahlung kann nicht als Zahlung zurückgefordert werden; in welcher Form die Sicherheitsstellung geschieht, obliegt allein der Auswahl des Bauträgers.

10. § 632a Abs. 3 BGB a.F. stellt ein Schutzgesetz dar.





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
VII. Folgen der Unwirksamkeit