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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 U 119/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 2610
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahmeverweigerung bei fehlender/mangelhafter Dokumentation!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09

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17 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2782; IMRRS 2022, 1175
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz Entfallens der Beschlusskompetenz: "Alte" Beschlüsse bleiben wirksam!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21

1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)

2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)




IBRRS 2010, 2610
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahmeverweigerung bei fehlender/mangelhafter Dokumentation!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09

1. Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.*)

2. Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist.*)

3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz möglich, weil die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ergehen hat.*)

4. Hat der Auftragnehmer im Prozess durch ein Sachverständigengutachten die Dichtigkeit des Rohrleitungsnetzes nachgewiesen, so dass ab Vorlage des Gutachtens ein wesentlicher Mangel nicht mehr vorlag und die Klage auf Abnahme begründet wurde, kommt § 96 ZPO nicht zu Anwendung, sondern der Auftraggeber kann seiner Kostenlast nur entgehen, wenn er den Anspruch auf Abnahme nach Vorlage des Gutachtens gemäß § 93 ZPO sofort anerkennt. Ansonsten trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.*)

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7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
4. Pflicht zur Vorlage „bauwerkbezogener Unterlagen“
b) Einzelfälle

§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (Stretz)
A. Begrenzung der Höhe der Abschlagszahlungen, § 650m Abs. 1 BGB
II. Begrenzung der Höhe der Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag
C. Absicherung des Vergütungsanspruches

§ 650n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (Stretz)


1 Abschnitt im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden

H. Erstellung und Herausgabe von Unterlagen ( Rn. 216-223)