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Bauvertrag
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR 2010, 443 | OLG Stuttgart - Verweigerung der Abnahme bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation? |
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Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015 - 19 U 104/14
Druckprüfungsprotokolle sind nicht - wie etwa Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen - für die Funktionstauglichkeit des Werks maßgeblich, sondern betreffen den Nachweis des Werkerfolges selbst. Fehlende Prüfprotokolle bezüglich Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung berechtigen den Auftraggeber deshalb nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.
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Bauvertrag
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 - 10 U 119/09
1. Die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW ist keine Hauptpflicht, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Die Nichterfüllung dieser Nebenpflicht steht einer Abnahme nicht entgegen, sondern begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.*)
2. Das Fehlen einer Dichtigkeitsprüfung der Trinkwasseranlage nach DIN 1899 in nicht verdecktem Zustand stellt einen Mangel des Werks des Auftragnehmers dar. Dieser Mangel ist nicht wesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer im Prozess nachweist, dass das Rohrleitungsnetz dicht ist.*)
3. Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz möglich, weil die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ergehen hat.*)
4. Hat der Auftragnehmer im Prozess durch ein Sachverständigengutachten die Dichtigkeit des Rohrleitungsnetzes nachgewiesen, so dass ab Vorlage des Gutachtens ein wesentlicher Mangel nicht mehr vorlag und die Klage auf Abnahme begründet wurde, kommt § 96 ZPO nicht zu Anwendung, sondern der Auftraggeber kann seiner Kostenlast nur entgehen, wenn er den Anspruch auf Abnahme nach Vorlage des Gutachtens gemäß § 93 ZPO sofort anerkennt. Ansonsten trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.*)
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1. Die Beibringung der Bescheinigung nach § 66 Satz 2 BauO-NW ist eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung eine Verweigerung der Abnahme nicht rechtfertigt, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht an der Werklohnforderung begründet.
2. Die Druckprüfung einer Trinkwasseranlage nach DIN 1988 Teil 2 gehört zu den werkvertraglichen Hauptpflichten. Die unterlassene Druckprüfung stellt daher einen Mangel dar. Dieser Mangel ist aber unwesentlich und steht einer Abnahme nicht entgegen, wenn die Trinkwasseranlage tatsächlich dicht ist.
mehr… | 7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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E. Vertragspflichten des Unternehmers |
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III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
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4. Pflicht zur Vorlage „bauwerkbezogener Unterlagen“ |
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b) Einzelfälle |
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§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
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A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
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IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
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§ 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (Stretz) |
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A. Begrenzung der Höhe der Abschlagszahlungen, § 650m Abs. 1 BGB |
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II. Begrenzung der Höhe der Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag |
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C. Absicherung des Vergütungsanspruches |
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§ 650n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (Stretz) |





