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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "1/SVK/042-13"

VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13
13 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

2 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 302 | VK Sachsen - Bieter hat keinen Anspruch auf Verhandlungen! |
VPR 2014, 136 | VK Sachsen - Bieter hat keinen Anspruch auf Verhandlungen |
2 Volltexturteile gefunden |

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.


VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, so führt eine Verletzung des Gebührenrahmens nicht zwingend zum sofortigen Ausschluss des Angebotes aus dem Verfahren. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn wegen der Fülle der Verletzungen auf einen systematischen Verletzungswillen geschlossen werden kann.*)
2. Dem Auftraggeber steht es frei, mit einzelnen Bietern Verhandlungen nicht aufzunehmen, solange dieser Entscheidung sachbezogene und diskriminierungsfreie Erwägungen zugrunde gelegt werden.*)
3. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, worüber er mit den Bietern verhandeln will. Der Bieter hat kein "Recht auf Verhandlungen" mit dem Ziel, sich hinsichtlich einer optimalen Angebotserstellung in Bezug auf die bekannt gegebenen Wertungskriterien abzusichern.*)
9 Abschnitte in Weyand, Vergaberecht 4. Auflage 2013 gefunden |
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§ 101 GWB - Arten der Vergabe |
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Verhandlungsverfahren (§ 101 Abs. 5) |
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Geltung der wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts |
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Gleichbehandlungsgebot |
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§ 107 GWB - Einleitung, Antrag |
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Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2) |
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Drohender Schaden |
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Rüge (§ 107 Abs. 3) |
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Positive Kenntnis des Antragstellers von einem Verstoß gegen Vergabebestimmungen und fehlende unverzügliche Rüge gegenüber dem Auftraggeber (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) |
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Unverzüglichkeit der Rüge |
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Sonstige nationale Rechtsprechung |
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§ 128 GWB - Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer |
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Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer (§ 128 Abs. 1 Satz 1) |
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Höhe der Gebühren für Amtshandlungen der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2) |
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Mindestgebühr (§ 128 Abs. 2 Satz 1) |
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Anwendung von Gebührenstaffeln |
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Tragung der zweckentsprechenden und notwendigen Aufwendungen (§ 128 Abs. 4) |
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Tragung der zweckentsprechenden und notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners durch den unterliegenden Beteiligten (§ 128 Abs. 4 Satz 1) |
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Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen des Antragsgegners |
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Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den öffentlichen Auftraggeber |
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§ 11 VOF - Aufforderung zur Verhandlung, Auftragserteilung |
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Die Zuschlagskriterien (§ 11 Abs. 5) |
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Auftragskriterium "Preis/Honorar" (§ 11 Abs. 5 Satz 3) |
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Vergütung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung |
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Aushandlung der Auftragsbedingungen (Verhandlungsgespräche) |
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Ablauf der Verhandlungsgespräche |
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Spezielle Rechtsprechung zu Verhandlungsgesprächen nach der VOF |