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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 843/18


Bester Treffer:
IBRRS 2020, 1771; VPRRS 2020, 0196
VergabeVergabe
Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
VPR 2020, 157 BVerfG - Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

4 Volltexturteile gefunden
VPRRS 2022, 0228
Mit Beitrag
RechtswegRechtsweg
Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

1. Voraussetzungen für den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag, einen Wettbewerb oder eine Konzession vergibt, dessen bzw. deren Auftragswert den Schwellenwert überschreitet und der bzw. die nicht unter eine der vorgesehenen Bereichsausnahmen fällt.

2. Der Umstand, dass ein konkretes Beschaffungsvorhaben objektiv die Voraussetzungen einer Bereichsausnahme erfüllt, schließt den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz aus.

3. Für die Frage, ob Dienstleistungen "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden", kommt es ausschließlich darauf an, an wen sich die aktuelle Vergabe richtet. Schließt der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren wirksam aus, dass der Auftrag an eine Organisation oder Vereinigung mit Gewinnerzielungsabsicht vergeben wird, ist diese Voraussetzung erfüllt.

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VPRRS 2023, 0189
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21

1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)

2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)

3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)

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VPRRS 2023, 0190
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 20/21

1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)

2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)

3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)

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IBRRS 2020, 1771; VPRRS 2020, 0196
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Erst zur Vergabekammer, dann zum Verfassungsgericht!

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

2. Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Wirft der Fall allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, sind Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.

3. Im Streit über die Erteilung einer Konzession ist der Bieter zunächst gehalten, sich in einem Auswahlverfahren um die Konzession zu bemühen und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen oder vergaberechtlichen Rechtsschutz zu erlangen.

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