Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 04/2025 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Jahr neigt sich dem Ende zu, das Wetter wird ungemütlich, die Abende werden länger. Das ist mithin die perfekte Zeit, um sich mit der Rechtsprechung im Immobilien- und Vollstreckungsrecht der letzten Monate zu beschäftigen. Wie gewohnt beleuchten wir in dieser Ausgabe die wichtigsten Entscheidungen der Gerichte, die wegweisende Klarheit schaffen, aber auch neue Fragen aufwerfen.
Ein besonderes Augenmerk gilt den jüngsten Urteilen des BGH, die wieder einmal zentrale Fragen der Verfahrensführung und des materiellen Rechts präzisiert haben. So befasste sich der V. Zivilsenat mit der nicht unwesentlichen Frage des Gegenstandswertes für die anwaltliche Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren (BGH, Beschluss vom 02.07.2025 - V ZB 63/23). Die Entscheidung ist von praktischer Relevanz für die Honorarabrechnung und schafft eine wichtige Grundlage für Anwälte, die ihre Mandanten in diesen komplexen Verfahren vertreten.
In einer anderen Entscheidung widmete sich der IX. Zivilsenat der (sekundären) Darlegungs- sowie der Beweislast bei der Gläubigeranfechtung von Grundstücksübertragungen an Verwandte (BGH, Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 209/23). Diese Thematik ist ein Dauerbrenner in der Insolvenzpraxis und erfordert von Gläubigern und Insolvenzverwaltern eine sorgfältige Argumentation und Beweisführung, um verdächtige Transaktionen rückgängig zu machen.
Auch aus der Praxis der Oberlandesgerichte gibt es einige bemerkenswerte Entwicklungen. Besonders hervorzuheben ist die gebührenrechtlich erfreuliche Klarstellung des OLG Brandenburg, dass der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek auch bei bereits vollständig erfüllter Forderung gleichwohl der Nennbetrag der Hypothek ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025, 5 W 18/25).
Das OLG Karlsruhe wiederum beschäftigte sich mit den Handlungspflichten des Zwangsverwalter sowie der Frage der Verjährung entsprechender Schadensersatzansprüchen gegen ihn wegen unterlassener Vermietung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025, 19 W 57/23).
Die vorliegende Ausgabe bietet Ihnen einen kompakten Überblick über diese und weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung. Sie werden also mehr als genug spannende Lektüre für die bevorstehenden langen und ggf. stürmischen und regnerischen Spätherbstabende finden. Zugegebenermaßen fallen mir auch noch diverse andere Beschäftigungen für diese Jahreszeit ein. Andererseits lesen sich juristische Entscheidungen bei einem heißen Getränk, wenn es draußen stürmt und regnet, doch gleich viel einfacher.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine gemütliche Herbstzeit Ihre
Anja Dreyer
RAin, FAin für Bau- und Architektenrecht und FAin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



