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IVR 03/2025 - Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

als vom Vorstand des DAV entsandtes Vorstandsmitglied des GfA Miet- und Im- mobilienrecht freue ich mich sehr, mich heute zum ersten Mal im Rahmen dieses Editorials an Sie wenden zu können. Dies umso mehr, als die IVR eine der bei- den Zeitschriften ist, die vom GfA meiner „Heimat-Arbeitsgemeinschaft“ heraus- gegeben wird.

An wen richtet sich eigentlich die IVR? Sicherlich an uns Volljuristinnen und Volljuristen, die wir uns mit dem weiten Feld des Mietrechts, Wohnungseigentumsrecht und Immobilienrechts beschäftigen. Aber auch, und das darf ich aus unserer Kanzlei berichten, an unsere Mitarbeitenden, die sich mit Vollstreckung tagtäglich auseinandersetzen müssen. Diese reißen mir förmlich die aktuellen Ausgaben aus der Hand, bevor ich einen Blick hineinwerfen konnte. So habe ich dann auch unseren Bürovorsteher befragt, welche der Entscheidungen dieses aktuellen Heftes für ihn von besonderer Relevanz sind. Genannt hat er mir hier:

• BVerfG vom 18.05.2025 (2BvQ 32/25) zum verfassungsrechtlich gebotenen Räumungsschutz im Falle einer Schwangerschaft,
• OLG Celle vom 17.04.2025 (2 U 148/24) zur Frage der Anwendung von § 721 auf Räumungsurteile im Gewerbemietrecht und
• OLG Celle vom 16.06.2025 (7 U 10/25) zur Frage der Verwirkung eines Räumungsanspruchs aus einem gerichtlich geschlossenen Räumungsvergleichs.

Also: Wissen ist Macht. Machen Sie Ihre Mitarbeitenden machtvoll.

Ich persönlich finde die ebenfalls in diesem Heft enthaltene Entscheidung des BGH vom 16.04.2025 (VIII ZR 270/22) immer noch spannend, habe aber weiterhin meine Verständnisprobleme. Kollege Dr. Michael Selk hat im Rahmen seines interessanten Vortrags auf dem DAT in Berlin hierzu referiert, vor dem Hintergrund der Vortrags- und Beweislast sehr eingängig die Problematik der Rechtsprechung, auch schon vor diesem Urteil aufbereitet. Jetzt reicht also die Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, mithin also etwa auch ein Schreiben eines Psychoanalytikers bzw. Heilpraktikers. Selk fragt zu Recht grundsätzlich, warum es auf der Darlegungsebene eines Attestes überhaupt bedarf. Insgesamt ist mit Interesse zu beobachten, dass sich die Räumungsverfahren weg von der Prüfung der (im Regelfall Eigenbedarfs-)Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hin zur folgenden Ebene, der Prüfung der Frage, ob berechtigterweise ein Widerspruch geltend gemacht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses ver- langt werden kann, verlagert. Vor dem Hintergrund des knapp bemessenen Wohnungsmarktes „spielt dort die Musik“.

Dabei soll es in diesem Editorial dann auch seine Bewandtnis haben. Schließen möchte ich noch mit einem kleinen Werbeblock in eigener Sache: Die Arbeitsgemeinschaft hat den 70. Todestag von Thomas Mann zum Anlass genommen, die Herbsttagung 2025 in dessen Heimatstadt Lübeck auszurichten. Das Programm ist, wie immer, hochaktuell und spannend. Kommen Sie, hören Sie, sehen Sie – es wäre schön, wenn wir uns dort wiedersehen. Ich freue mich bereits jetzt!


Bis dahin mit besten kollegialen Grüßen Ihr

Ralf Schweigerer
RA und FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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