Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IVR 02/2026 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wenn Sie diese Zeilen lesen, liegt der Karlsruher Immobilienrechtstag 2026 hinter uns und wir blicken mit Spannung nach Freiburg zum diesjährigen Deutschen Anwaltstag. Nach den Vorstellungen des DAV sollen mehr rechtspolitische Themen in den Vordergrund rücken – ein neues Konzept, auf das man gespannt sein kann. Die ARGE Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) befasst sich zum Thema Rechtspolitik mit der Notwendigkeit der Harmonisierung des Mietrechts im Verhältnis zwischen WEG-Recht, Erbbraurecht und ZVG sowie mit der Anpassung des Betriebskostenrechts angesichts neuer Technologien.
Auch die mit dem Immobilienrecht befassten Senate in Karlsruhe sind dieses Jahr sehr aktiv. Der V. Zivilsenat der BGH hat in seinem Urteil vom 27.03.2026 die „Drei-Angebote-Regel“ gekippt. Auch wenn die Entscheidung im Volltext noch nicht vorliegt, werden viele WEG-Verwalter aufatmen. Ob man jetzt allerdings von der schematischen Anwendung der Drei-Angebote-Regel auf die ebenso schematische Umkehrung nur eines Angebots wechseln kann, ist nicht entschieden worden. Der Senat hat die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung vielmehr in die Hände der Tatrichter gelegt.
Auch mit seinen beiden weiteren Urteilen vom 30.01.2026 und 27.02.2026 sorgte der V. Senat des BGH für Furore. Befasst hat er sich mit dem steckengebliebenen Bau und wegen Verpflichtungen die WEG im Hinblick auf den Aufbau desselben hat sowie mit der Haftung des faktischen WEG-Verwalters.
Auch der VIII. Zivilsenat war nicht untätig und hat mit seiner Entscheidung zur Untervermietung vom 28.01.2026 ein großes Presseecho ausgelöst. Etwas weniger beachtet, aber nicht desto weniger wichtig war auch das Urteil vom 21.01.2026, wonach nicht jede Übertragung an Familienmitglieder die Sperrfrist auslöst.
Zu guter Letzt hat sich der u. a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat mit der Wirksamkeit einer Indexklausel befasst und darauf verwiesen, dass neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerberaummietvertrags enthaltenen Indexierungsklausel auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
Wir können uns also schon jetzt auf die Rechtsprechungsberichte der drei BGH-Senate auf unserer Herbsttagung 2026 in Erfurt freuen. Auch sonst wartet dort ein abwechslungsreiches und hochinteressantes Programm, von der touristischen Attraktivität der Landeshauptstadt des Freistaates Thüringen ganz zu schweigen. Ich hoffen wir sehen uns!
Bis dahin verbleibe ich mit kollegialen Grüßen und wünsche Ihnen einen wunderschönen Sommer
Ihr
Thomas Pliester
Rechtsanwalt



