Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 06/2026 - Vorwort
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
der heutige Feiertag und die Eisheiligen, diese kältewirkungsvolle Kombination lassen mich erwägen, einmal noch – nur ganz kurz! – die Heizung aufzudrehen. Wie passend, dass das Bundeskabinett gestern das „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GMG) verabschiedet hat. Damit ersetzt die Bundesregierung das alte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Beide Gesetze sind einer breiten Öffentlichkeit besser unter dem Namen „Heizungsgesetz“ bekannt. So kalt ist es aber dann doch nicht, dass ich mich gleich auf das GMG stürze. Denn: Es gibt viel Neues zu beachten.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 08.02.2026, der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, auch bekannt als Mietrecht II, ist seit 01.05.2026 als Regierungsentwurf von der Bundesregierung bestätigt worden. Damit sollen Lücken im sozialen Mietrecht geschlossen werden und damit soll auch der rapide Anstieg der Mieten gebremst werden. Indexmieten werden eingeschränkt, für Kurzzeitmietverträge und möblierte Wohnungen gelten neue Regeln und die Schonfristregelung wird ausgeweitet. In diesem Heft finden Sie eine Darstellung der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen, Hintergründe und Analysen sowie Kritik und Zustimmung (
S. 211)
Darüber hinaus gibt es neue Urteile zu AGB-Kontrolle von Wohnungsmietverträgen, auch zu Schönheitsreparaturklauseln, die – zu meiner Verwunderung – seit Jahrzehnten immer noch zu den Bestsellern der formularvertraglichen Klauselgestaltung gehören. Es scheint noch nicht alles geklärt.
In der Gewerberaummiete hat der BGH (Urteil vom 11.03.2026 – XII ZR 51/25,
S. 237) für Klarheit gesorgt, dass der bequeme Fallschirm des Preisklauselgesetzes nicht immer dafür sorgt, dass Indexierungen aus der Vergangenheit wirksam und geschuldet bleiben. Die Indexklausel unterliegt nämlich nicht nur der Kontrolle nach dem Preisklauselgesetz, sondern daneben auch der – was die Rückwirkung angeht – strengeren AGB-Kontrolle.
Eine neue Spielwiese ist die Frage nach der Transparenz von Wartungskosten in der Nebenkostenabrede von Gewerberaummietverträgen. Diese sollen dem Gewerbevermieter mehr Spielraum zu einer erweiterten Kostenumlage lassen. Neuerdings, in Zeiten stetig steigender (Neben-)Kosten entscheiden die Instanzgerichte teilweise, dass auch Wartungskosten – so sie nicht für den Mieter bei Anmietung in Bezug auf Umfang und Höhe transparent einzuschätzen sind – ohne eine Obergrenze nicht wirksam umgelegt werden können (
S. 240). Die Instanzrechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich (
S. 239). Warten wir auf Karlsruhe?
Seit das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) bauliche Änderungen in Wohnungseigentümergemeinschaften dem einfachen Mehrheitsbeschluss zugänglich gemacht hat, stellt sich die Frage nach der gebotenen Bestimmtheit der Vornahme- oder vor allem Gestattungsbeschlüsse. Das LG Frankfurt/Main (Beschluss vom 04.02.2026 – 2-13 S113/25,
S. 245) gibt eine Antwort darauf.
Wie weit die Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen bei Altlasten (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 U 1333/24,
S. 251) oder bei einem Holzwurmbefall (LG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2025 – 5 O 2252/22,
S. 252) gehen, ist schließlich auch noch Inhalt dieses Hefts.
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre dieser breit gefächerten Beiträge und grüße Sie herzlich,
Ihre Alice Burgmair
Rechtsanwältin



