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IMR 09/2021 - Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zur neuen Ausgabe der IMR im Sommer. Erholung von Büro, Homeoffice und Pandemiegeschehen hätten wir uns eigentlich verdient. Aber daran ist nicht zu denken.

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause wurden u. a. das Gesetz zur Baulandmobilisierung (Umwandlungsverbot und erweitertes Vorkaufsrecht der Gemeinden), die verschärfenden Änderungen des Klimaschutzgesetzes und das Mietspiegelreformgesetz nebst Mietspiegelverordnung verabschiedet.

Dasselbe gilt für die Novelle des TKG, die u. a. den Ausbau des Glasfasernetzes beschleunigen soll und ab 01.07.2024 die Umlagefähigkeit der Kosten der Breitbandkabelversorgung entfallen lässt. Sie tritt am 01.12.2021 in Kraft und beinhaltet in § 555b Nr. 4a BGB auch eine Erweiterung des Modernisierungskatalogs.

Derzeit noch offengeblieben ist die Verteilung der CO₂-Kosten gemäß BEHG. Diese sind so für das Jahr 2021 vermutlich von den Mietern zu tragen, sofern sich nicht nach den Wahlen eine sehr zügige Gesetzgebung ergibt. Vom Tisch ist das Thema nicht, wie ein Blick in die Wahlprogramme erahnen lässt. Die fast allparteilich geplante Verschärfung der CO₂-Bepreisung ab 2022 wird hierzu ihren Beitrag leisten.

Auch die Novelle der HeizkostenV wird voraussichtlich noch vor der Bundestagswahl zur Verabschiedung gelangen und soll noch im Herbst in Kraft treten. Sie lässt insbesondere mit der Verpflichtung zur unterjährigen Mitteilung von Verbrauchsdaten und den geänderten gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Heizkostenabrechnung ab 2022 neue Herausforderungen für die Vermietungspraxis erwarten. Für den Fall der Nichtbeachtung ist eine Erweiterung der dann kumulierten Kürzungsrechte des Mieters vorgesehen.

Der aktuelle UN-Klimaschutzbericht lässt neben der Jahrhundertentscheidung des BVerfG vom 24.03.2021 und dem „Fit for 55-Programm“ der EU erahnen, dass wir uns schon bald auf weitere klimaschutzbedingte Gesetzgebung einstellen müssen. Die Grundlagen sind in § 9 GEG bereits angelegt und im Klimapakt skizziert. Die Bezahlbarkeit des Wohnens bestimmt nicht zuletzt auch deswegen die Wahlprogramme. Eine tragende Säule hierfür sind die erweiterten Förderprogramme im BEG, auch die Kreditförderung ist seit dem 01.07. hiernach möglich.

Es liegt also wieder eine ereignisreiche Zeit vor uns.

Bis dahin ist die Lektüre dieser Ausgabe mit vielen praxisrelevanten Entscheidungen dringend zu empfehlen, vielleicht doch noch im Liegestuhl.

Und vergessen Sie bitte nicht die Herbsttagung der ARGE am 24. und 25.09.2021 in Königswinter. Die Online-Teilnahme ist auch wieder möglich.

Ich freue mich schon sehr auf unser Wiedersehen und grüße Sie bis dahin herzlichst aus Berlin,

Ihre Beate Heilmann

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