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IMR 08/2021 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Veranstaltung ist vor der Veranstaltung. Das sagte schon Sepp Herberger und nachdem Horst Müller in der Juli-Ausgabe über den Karlsruher Immobilienrechtstag berichtete, liegt es nun an mir, von der DAT-Fachveranstaltung zu berichten.

Die Teilnahme an dieser rein virtuellen Veranstaltung war hoch – auch dank guter Referenten mit wichtigen Beiträgen. Dr. Olaf Riecke eröffnete die Vortragsreihe und referierte in seiner bekannten Art über den Tod des Mieters. Gefolgt von Dr. Ulrich Leo, der zu COVID-19 in der Gewerberaummiete jenseits des Lockdowns vortrug.

Alice Burgmair setzte die Vortragsreihe nach der Mittagspause fort und berichtete zu dem wichtigen Thema Verwalterverträge – erste Erfahrungen nach der Reform. Den Schlusspunkt setzten Thomas Lutz und Dr. Jan-Hendrik Schmidt. Beide referierten zu Gebührenreduktionen, Thomas Lutz im Mietrecht und Dr. Jan-Hendrik Schmidt im WEG.

Ein gelungenes Programm.

Und was bringt dieses Heft? Aktuelle Entscheidungen in der gewohnt komprimierten Form.

Besonderer Erwähnung bedürfen die Entscheidungen des BGH zum Mieterhöhungsrecht.

Mit dem Urteil vom 26.05.2021 (VIII ZR 42/20, Dokument öffnen S. 307) schreibt der BGH seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.11.2017 VIII ZR 291/16, Dokument öffnen IMR 2018, 45) zur Indexmietenerhöhung nach § 557b BGB fort und erkannte, dass eine formularmäßige Indexmietklausel dem Transparenzgebot auch dann genügt, wenn sie keine Angaben zum Basisjahr oder zur Wartefrist beinhaltet.

Die beiden Entscheidungen des BGH vom 28.04.2021 (VIII ZR 22/20, Dokument öffnen S. 308) und 26.05.2021 (VIII ZR 93/20, Dokument öffnen S. 309) befassen sich mit der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete; der für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete maßgebliche Zeitpunkt ist der Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter und die nach § 558 Abs. 2 BGB a.F. maßgebliche Vierjahresfrist erstreckt sich von diesem Zeitpunkt an vier Jahre zurück.

Und noch ein Schwenk in das WEG: Das LG Dortmund beschäftigte sich in dem Urteil vom 19.03.2021 (1 S 263/20, Dokument öffnen S. 327) mit den Befugnissen des Verwalters nach neuem Recht; nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zählt nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und dafür bedarf es keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr.

Und zuletzt noch ein Hinweis auf das für das Nachbarrecht ungeheuer wichtige Urteil des BGH vom 11.06.2021 (V ZR 234/19, Dokument öffnen S. 330), wonach ein Grundstücksnachbar überhängende Äste auch dann abschneiden darf, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Genießen Sie neben der Lektüre dieses Heftes den Sommer mit der gebotenen Sorgfalt.

Wir sehen uns spätestens in Königswinter zur Herbsttagung. Melden Sie sich an, es lohnt sich bei diesem Programm mit Richtern des V., VIII. und XII. Senats des BGH auf jeden Fall.

Ihr Matthias Scheff

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