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IMR 02/2021 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Corona hier, Corona dort, Corona einfach überall. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber dieses (Un-)Wort wurde in den vergangenen Wochen und Monaten so oft wie wohl kein anderes genannt, so dass ich es einfach nicht mehr hören kann. Trotzdem beherrscht es seit zu langer Zeit unseren Alltag sowie auch den juristischen. Kann man nun die Gewerberaummiete bei einer behördlichen Anordnung mindern bzw. anpassen oder nicht? Eine Frage, die durchaus existenzielle Bedeutung hat.

Gut gemeint, aber wenig hilfreich war die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020. Ob mit dem am 18.12.2020 beschlossenen Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht eine spürbare Verbesserung für Vermieter und Mieter eintritt, muss abgewartet werden. Sind hiernach vermietete Grundstücke oder Gewerberäume infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird nunmehr zukünftig eine Störung der Geschäftsgrundlage vermutet (Art. 240 § 7 EGBGB). Ergänzt wird dies durch ein Beschleunigungsgebot für Klagen (§ 44 EGZPO). Ob hierdurch eine wirkliche Rechtsklarheit entsteht, darf bezweifelt werden, da die Einzelabwägung hierdurch nicht obsolet wird. Im Heft finden Sie hierzu auf Dokument öffnen S. 45 und Dokument öffnen S. 47 zwei Aufsätze.

Wenden wir uns daher etwas Erfreulicherem zu – richtig, dem am 01.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG. Ein Quell der Freude, wenn man einem Systemwechsel offen gegenübersteht; reichlich deprimierend aber, wenn man meinte, die Grundzüge des alten WEG verstanden zu haben. Die ersten Bücher und Kommentare sind auf dem Markt, das Wettlesen kann daher beginnen. Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz auf Dokument öffnen S. 49.

Interessant sind schließlich auch die zur Jahreswende in Kraft getretenen Gesetze. Hauseigentümer dürfen sich seit dem 01.11.2020 mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auseinandersetzen, das die bisherigen Gesetze EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in einem Gesetz vereint. Aber auch das Maklerrecht ändert sich (vgl. § 556a ff. BGB). Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern muss u. a. die Maklerprovision beim Immobilienkauf künftig zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird. Dies gilt seit dem 23.12.2020 und bezieht sich nur auf Maklerverträge mit Verbrauchern.

Juristisch gesehen bleibt es für die Zukunft daher spannend – und das ist auch gut so. Was unser soziales Leben angeht, hoffen wir auf die Vernunft und Ausdauer der Menschen, schlicht das Beste.

Allen Kolleginnen und Kollegen nachträglich noch ein gutes neues Jahr, vor allen Dingen aber Gesundheit!

Ihr
Michael Sommer

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