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IMR 01/2021 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn Sie dieses Heft in Händen halten, ist ein außergewöhnliches Jahr zu Ende gegangen, das wahrscheinlich für uns alle mehr Schatten geworfen als Licht gespendet hat. Ich gehe realistischerweise auch davon aus, dass das neue Jahr so begonnen hat, wie das alte endete und Corona uns noch weit in 2021 hinein beschäftigen wird.

Daher wünsche ich Ihnen zunächst auch im Namen unseres gesamten geschäftsführenden Ausschusses alles erdenklich Gute für das neue Jahr und vor allen Dingen Gesundheit und Glück, aber auch weiterhin die Erfüllung Ihrer eigenen Wünsche sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich.

Corona beschäftigt uns aber auch als Miet- und WEG-Rechtler. Nur beispielhaft verweise ich auf die Entscheidungen LG Heidelberg (Dokument öffnen IMR 2020, 375), LG Frankfurt/Main (Dokument öffnen IMR 2020, 419, und Dokument öffnen IMR 2020, 460), LG Zweibrücken (Dokument öffnen IMR 2020, 461) und LG München I (Dokument öffnen IMR 2020, 500) im Mietrecht sowie AG Kassel (Dokument öffnen IMR 2020, 426), AG Hanau (Dokument öffnen IMR 2020, 436), OLG Hamm (Dokument öffnen IMR 2020, 504) und AG Dortmund (Dokument öffnen IMR 2020, 509) im Wohnungseigentumsrecht. Weiter die Entscheidungen in diesem Heft etwa des LG München I und II, LG Mönchengladbach, AG Düsseldorf und LG Meiningen (Dokument öffnen S. 22, Dokument öffnen S. 23, Dokument öffnen S. 24, Dokument öffnen S. 25 und Dokument öffnen S. 29).

Aktuell ist auch der Gesetzgeber aktiv geworden und hat wohl bis zur Veröffentlichung dieses Heftes im Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften auch im Miet- und Pachtrecht ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Nicht-Wohnräume wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassen und die fehlende oder erheblich eingeschränkte Verwendbarkeit von Grundstücken, Nicht-Wohnräumen und Pachtobjekten durch derartige staatliche Maßnahmen zum Anwendungsfall des § 313 BGB gemacht, sofern nach Vertragsschluss entsprechende schwer wiegende Veränderungen festzustellen sind (BT-Drs. 19/25251).

Weiter dürfte das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz - MsRG) sowie eine Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV) in Kraft etreten sein oder zeitnah in Kraft treten. Ebenso die Erschwerung der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch das Baulandmobilisierungsgesetz (dort § 250 BauGB). Alle diese Gesetzesänderungen werden uns in Zukunft in Trab, also jung und dynamisch halten.

Abschließend darf ich auf die Veranstaltungen unserer Arbeitsgemeinschaft für 2021 hinweisen:

- Freitag, 07.05.2021 - 10. Karlsruher Immobilienrechtstag
- Freitag, 11.06.2021 - DAT-Tagung und Mitgliederversammlung in Berlin
- Freitag/Samstag, 24./25.09.2021 - Herbsttagung in Königswinter.

Alles nähere unter www.mietrecht-dav.de/veranstaltungen.

In diesem Sinne mit allerbesten kollegialen Grüßen
Ihr
Thomas Hannemann
Rechtsanwalt

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