Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 04/2020 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
traditionell bin ich wieder für das Editorial April zuständig. Eigentlich wollte ich Ihnen daher erneut frohe Ostertage wünschen. Wenn Sie dieses Heft in der Hand halten, sind es nur noch wenige Tage bis Ostern.
Ich schreibe aber dieses Editorial Mitte März unter dem Eindruck des immer mehr um sich greifenden Corona-Virus. Mittlerweile kommt es zu einem exponentiellen Wachstum bei der Zahl der Erkrankten und es sind auch in Deutschland schon Todesfälle zu beklagen.
Ich hoffe sehr, dass es Sie noch nicht erwischt hat, wenn dieses Heft zu Ihnen kommt, und dass Sie auch weiterhin verschont bleiben. Die notwendigen Schutzmaßnahmen fordern von allen Beteiligten Mithilfe und auch Einschränkungen. Die erforderlichen Quarantänemaßnahmen und die Krankheitsausfälle belasten die Wirtschaft. Auch die Immobilienwirtschaft wird hiervon nicht verschont bleiben.
Der eine oder andere Gerichtstermin wird sicherlich ausfallen, so manche Wohnungseigentümerversammlung wird nicht stattfinden können. Dies wird unsere Arbeit leider nicht erleichtern und auch das Leben von Mietern, Vermietern und Wohnungseigentümern beeinträchtigen.
In dieser Krise heißt es, trotz aller Aufregung kühlen Kopf zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Da die auswärtigen Aktivitäten auf das wirklich notwendige Maß beschränkt werden sollen, können Sie die sich hieraus ergebende Zeit z. B. für die intensive Lektüre dieses Heftes nutzen.
Sie finden hier z. B. einen interessanten Aufsatz von Pliester zum Berliner Mietendeckel. Wir erinnern uns: Vor dem Corona-Virus war dies das Medienthema und trieb sowohl Mieter als auch Vermieter auf die Straße. Jetzt scheint es fast vergessen. Nur noch ganz am Rande wurde von den Medien am 12.03.2020 notiert, dass der Eilantrag gegen den sog. Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht an diesem Tag abgelehnt wurde. Das Thema wird uns aber trotzdem auch weiterhin beschäftigen, auch wenn es durch die aktuelle Entwicklung in den Hintergrund gedrängt wird.
Im neuen Heft finden Sie wieder alles vom Bundesgerichtshof („Mangel der Mietsache: Was muss der Mieter darlegen?“, S. 170) bis zum Amtsgericht Leonberg („Ist Miete für Rauchmelder umlegbar?“, S. 143).
Ich wünsche eine angenehme und möglichst unbeschwerte Lektüre. Lassen Sie sich nicht unterkriegen.
Ich verbleibe mit den besten Grüßen
Ihr Rechtsanwalt Norbert Schönleber
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien