Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 01/2018 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
„tempus fugit“ - schon wieder ist ein Jahr vorbei: Sie halten Heft 1 der IMR 2018 in Händen, seit jetzt mehr als 8 Jahren das monatliche Publikationsorgan (wenn auch seit 2016 nicht mehr das Einzige, siehe IVR) unserer Arbeitsgemeinschaft. Deren 20. Geburtstag im vergangenen Jahr, den wir auf der Herbsttagung in Hamburg gebührend gefeiert haben, ist jetzt auch schon vergangen.
Zur „rasenden Zeit“ kommen noch ständige Neuerungen (Stichwort etwa: beA) und auch gefühlt wachsende Unsicherheiten allüberall hinzu, so dass es sicherlich beruhigt, wenn manches doch beim Alten bleibt: Die IMR hält Sie weiterhin monatlich mit einer Vielzahl aktueller und praxisrelevanter Rechtsprechung aus allen, von unserer Arbeitsgemeinschaft abgedeckten Gebieten auf dem Laufenden: so gerade in letzter Zeit über die kaum vermittelbare Kakophonie der Instanzgerichte zur Rechtswirksamkeit der Mietpreisbremsenverordnungen in den verschiedenen Bundesländern. Der BayVGH sieht jedenfalls keinen Verstoß gegen die bayerische Landesverfassung ( IMR 2017, 307). Das AG München hält die Verordnung für unwirksam ( IMR 2017, 311), jüngst bestätigt vom Landgericht München I (in diesem Heft, S. 6). In Hamburg hält das AG in Altona die dortige Verordnung für unwirksam ( IMR 2017, 310 und 437), das AG St. Georg dagegen für wirksam ( IMR 2017, 395). Das AG Frankfurt/Main sieht für Hessen keine Probleme (in diesem Heft, S. 11). In Berlin sieht dies die 65. Zivilkammer ebenso ( IMR 2017, 262), während die 67. Zivilkammer entgegengesetzt dazu einen Verfassungsverstoß annimmt ( IMR 2017, 390) und die Problematik dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17). Das AG Schöneberg hat sich damit befasst, wann eine umfassende Modernisierung im Sinne der Mietpreisbremsenregelungen vorliegt ( IMR 2017, 438), beim AG Charlottenburg war die Auskunftsverpflichtung zur Vormiete Thema ( IMR 2017, 485) und das AG Neukölln hat darüber geurteilt, ob die Mietpreisbremse auch beim Parteiwechsel gilt (ebenfalls in diesem Heft, S. 12). Wie Sie sehen, hält uns die Rechtsprechung - auch dem BGH sei Dank (allein in diesem Heft wieder 7 Entscheidungen) - genug auf Trapp, ohne dass es noch gesetzgeberischer Aktivitäten bedarf, die sich angesichts der Querelen im Zusammenhang mit der Regierungsbildung noch weiter hinausschieben werden (Stichwort: 2. Mietrechtsnovellierungsgesetz).
Kontinuität verspricht unserer Arbeitsgemeinschaft auch bei unseren Veranstaltungen im Jahr 2018, zu denen ich Sie hiermit gerne einlade:
20.04.2018 Karlsruher Immobilienrechtstag
08.06.2018 DAT-Tagung und Mitgliederversammlung in Mannheim
28./29.09.2018 Herbsttagung in Amsterdam (alle 5 Jahre im Ausland)
07.12.2018 Abrechnungstag in Regensburg.
Näheres finden Sie auf unserer Homepage (www.mietrecht-dav.de), sobald der Inhalt der jeweiligen Programme endgültig feststeht.
Für heute verbleibe ich mit meinen besten kollegialen Empfehlungen und wünsche Ihnen - auch im Namen des gesamten Geschäftsführenden Ausschusses unserer Arbeitsgemeinschaft – für das neue Jahr alles erdenklich Gute, Gesundheit, Glück sowie weiterhin beruflichen und privaten Erfolg
Ihr
Thomas Hannemann
Rechtsanwalt und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses