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IBR 6/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist zunächst auf eine Entscheidung des OLG Köln hinzuweisen, die ein an sich altbekanntes Problem betrifft: den Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung bauzeitabhängiger Kosten, die durch die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung entstehen, weil mit der Ausführung der Änderungs- oder Zusatzleistung ein zeitlicher Mehraufwand einhergeht (siehe dazu bereits OLG München, Dokument öffnen IBR 2014, 652). Grundsätzlich muss der Auftraggeber solche Kosten besonders vergüten. Das gilt allerdings nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein sog. Nachtragsangebot legt, das keinen besonderen Hinweis auf bauzeitabhängige Mehrkosten enthält. In einer derartigen Konstellation kann der Auftraggeber nämlich nach Ansicht der Rechtsprechung (siehe z. B. OLG München, Dokument öffnen IBR 2020, 392; KG, Dokument öffnen IBR 2020, 226; OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2018, 1041 – nur online) in der Regel davon ausgehen, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können (Dokument öffnen S. 282). Es gilt der Grundsatz: kein Bauzeitennachtrag zum Sachnachtrag. Anders ist es nur, wenn der Auftragnehmer in seinem Nachtragsangebot einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.

Hervorzuheben ist zudem ein Urteil des OLG Koblenz, das sich mit einer in der Praxis häufig anzutreffenden Vorgehensweise bei der Übermittlung von (Willens-)Erklärungen befasst: dem Versand des Schreibens „vorab per Fax“ oder „vorab per E-Mail“. Nach Ansicht des OLG Koblenz sind derartige Erklärungen lediglich als Vorab-Informationen zu verstehen und folglich rechtlich unverbindlich. Deshalb kann ein „vorab per Telefax“ verschicktes Kündigungsschreiben der Annahme einer Kündigungserklärung entgegenstehen und somit letztlich ins Leere gehen (Dokument öffnen S. 286). Denn die Kündigung eines Bauvertrags i.S.v. § 650a BGB bedarf – auch im VOB/B-Vertrag – gem. § 650h BGB der Schriftform. Schriftlich in diesem Sinne heißt eigenhändig unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet (§ 126 BGB). Mit einer Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter PDF-Datei wird das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht gewahrt (OLG München, Dokument öffnen IBR 2022, 507).

Auch das Architekten- und Ingenieurrecht wartet wieder mit interessanten und praktisch äußerst relevanten Entscheidungen auf. So liefert das OLG Köln die erste obergerichtliche Entscheidung zu den Folgen der unterbliebenen Belehrung eines Verbrauchers der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist (Dokument öffnen S. 304).

In einer weiteren Entscheidung befasst sich das Gericht mit Ansprüchen eines Generalplaners wegen Bauzeitverlängerung. Es bejaht zwar die prinzipielle Möglichkeit, solche Ansprüche auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stützen zu können, stellt aber hohe Darlegungshürden auf und fordert die berühmt-berüchtigte „konkrete bauablaufbezogene Darstellung“ (Dokument öffnen S. 306).

Im Vergaberecht sind öffentliche Aufträge gem. § 97 Abs. 4 GWB grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die VK Bund hat gleich in mehreren Beschlüssen, die allesamt ein Autobahnbauprojekt betreffen, entschieden, dass u. a. die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bzw. von Gesundheitsgefahren der Allgemeinheit Ziele sind, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Losvergabe rechtfertigen können. Die zu dokumentierenden Gründe für eine Gesamtvergabe dürfen aber nicht pauschal dargelegt werden, sondern müssen sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (Dokument öffnen S. 312 und Dokument öffnen S. 313).

In der Rubrik „Allgemeines Zivilrecht“ weist das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 03.04.2024 darauf hin, dass der Versand einer E-Mail nebst Sendebericht nicht deren Zugang beim Empfänger beweist, weil der Zugang jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen (noch) nicht in einem Maße typisch ist, dass die Bejahung einer Prima-facie-Beweiserleichterung gerechtfertigt erscheint. Auch ist der vermeintliche Empfänger nicht dazu verpflichtet, seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und gegebenenfalls weiteren Ablageordnern („gelöschte Elemente“ o. Ä.) zu Beweiszwecken zur Verfügung zu stellen (Dokument öffnen S. 320).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.


Mit den besten Grüßen

Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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