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IBR 02/2023 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

Bauverträge sind komplexe Langzeitverträge mit Rahmencharakter. Insbesondere bei größeren Bauobjekten lässt sich die auszuführende Leistung nicht in allen Einzelheiten verbindlich im Voraus planen. In der Praxis ist es deshalb häufig unumgänglich, die Bauausführung auch noch nach Vertragsschluss an veränderte Gegebenheiten oder Bedürfnisse anzupassen. Aufgrund dessen ist der Auftraggeber nach § 650b BGB und § 1 Abs. 3, 4 VOB/B berechtigt, nach Vertragsschluss die Ausführung geänderter und zusätzlicher Leistungen einseitig und für den Auftragnehmer verbindlich anzuordnen. Wenngleich dadurch gleichsam „automatisch“ ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung besteht, wenn mit der Anordnung des Auftraggebers Mehrkosten entstehen (s. § 650c Abs. 1 BGB bzw. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B, dazu BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 346/01, IBRRS 2004, 0083), kommt es bei der Einigung über die Höhe der sog. Nachtragsvergütung häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien. Das liegt in der Natur der Sache: Niemand will mehr bezahlen, als er muss, und niemand will sich mit weniger zufriedengeben, als ihm zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits im Jahr 1999 entschieden, dass die Parteien eines VOB/B-Vertrags bei der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet sind. Sie haben deshalb durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (BGH, Dokument öffnen IBR 2000, 110). Ungeklärte Nachtragsforderungen berechtigen den Auftragnehmer deshalb nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Es ist ihm dem OLG Stuttgart zufolge vielmehr zumutbar, die Nachtragsleistungen zunächst zu erbringen und deren Berechtigung – gegebenenfalls durch gerichtliche Überprüfung – im Nachhinein abzuklären (Dokument öffnen S. 61). Es gilt aufgrund der werkvertraglichen Vorleistungspflicht des Auftragnehmers – auch im BGB-Bauvertrag – nach wie vor der Grundsatz „Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit!“ (KG, Dokument öffnen IBR 2017, 421).

Im Bauträgerrecht ist auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2022 besonders hinzuweisen. Der u. a. für Immobilienkaufverträge zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG unterfallen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Dokument öffnen S. 76).

Im Recht der Architekten- und Ingenieure haften der bauplanende und -überwachende Architekt sowie der bauausführende Unternehmer wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGH, NJW 1965, 1175 ff.) dem Auftraggeber als Gesamtschuldner. Begründet wird dies damit, dass sich die Verpflichtungen des Architekten und des Bauunternehmers besonders nahestehen, weil sie durch eine enge Zweckgemeinschaft verbunden sind, die auf die plangerechte und mangelfreie Errichtung des Bauwerks gerichtet ist, und die inhaltliche Verschiedenheit der Leistungspflichten hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit (Identität) liegt. Anders verhält es sich, wenn ein Architekt „nur“ seine Pflicht zur Objektbegehung im Rahmen der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) verletzt hat. Dann fehlt es dem Bundesgerichtshof zufolge an der Gleichstufigkeit der Leistungsverpflichtungen (Dokument öffnen S. 80).

Im Vergaberecht werden die Durchführung und die Begleitung eines Vergabeverfahrens von öffentlichen Auftraggebern bisweilen an externe Dienstleister, z. B. an Ingenieurbüros, „outgesourct“. Allerdings ist die Betreuung eines Vergabeverfahrens regelmäßig mit der Bearbeitung von Rechtsthemen – wie etwa der Beantwortung von Bieterfragen – verbunden. Das wirft die Frage auf, ob allgemeine Beschaffungsdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen getrennt vergeben werden müssen oder ob der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen gemeinsam vergeben kann. In seinem Beschluss weist das OLG Düsseldorf zunächst darauf hin, dass einzelne Tätigkeiten in einem Vergabeverfahren durchaus – grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehaltene – Rechtsdienstleistungen darstellen können (Dokument öffnen S. 94). Gleichwohl ist eine Gesamtvergabe von Beschaffungs- und Rechtsdienstleistungen zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. Unter technischen und wirtschaftlichen Gründen sind solche zu verstehen, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Steht die Rechtsberatung dabei nicht im Vordergrund, sondern handelt es sich um lediglich unterstützende Rechtsdienstleistungen im Rahmen von „Standard-Vergabeverfahren“, dürfen diese auch von einem Beschaffungsdienstleister als erlaubte Nebentätigkeit erbracht werden (Dokument öffnen S. 95).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter IBR

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