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IBR 10/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht scheint es derzeit keine (Groß-)Baustelle zu geben, auf der es nicht zu Störungen des Bauablaufs kommt. Wohl aufgrund dessen finden Sie in dieser IBR-Ausgabe gleich sechs Entscheidungen, die Ansprüche und Rechte wegen Bauzeitstörungen und Verzugs zum Gegenstand haben:

In den Urteilen des OLG Stuttgart und OLG München geht es um die Beantwortung der Frage, was der Auftragnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, wenn er Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Behinderungen geltend macht. Beide Gerichte betonen, dass der Auftragnehmer schlüssig darzulegen hat, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist und er substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen muss. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Die Vorlage von zwei Balkendiagrammen – hypothetische und tatsächliche Bauentwicklung – genügt dem jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus der Einfluss einzelner Bauverzögerungen nicht hinreichend detailliert entnehmen lässt (Dokument öffnen S. 510). Auch reicht es bei störenden Ereignissen – wie z. B. verspäteten Planlieferungen – nicht aus, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen (Dokument öffnen S. 511).

Verlangt der Auftragnehmer statt Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B eine Entschädigung nach § 642 BGB, ist es nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht erforderlich, dass die Produktionsmittel auf der Baustelle brachliegen. Es genügt, wenn der Auftragnehmer sie für das konkrete Bauvorhaben des Auftraggebers so bereithält, dass sie dort jederzeit eingesetzt werden können (Dokument öffnen S. 512). Zudem hat das Gericht in der Umsetzung von BGH, Dokument öffnen IBR 2020, 229, entschieden, dass die Vorschrift des § 642 BGB eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien erfordert, die dem Gericht keine exakte Berechnung vorgibt, weshalb die Entschädigungshöhe im Wege einer Abwägungsentscheidung in freier Beweiswürdigung geschätzt werden kann (Dokument öffnen S. 513).

Darauf, dass mit einer auf die unverzügliche Aufnahme der Arbeiten gerichteten einstweiligen Verfügung nach § 650d BGB keine Bauzeitstörung verhindert werden kann, weist das KG in seinem Beschluss vom 06.04.2020 hin (Dokument öffnen S. 514).

Schließlich befasst sich das OLG Stuttgart mit der Frage, ob der Auftragnehmer aufgrund einer nicht gestellten Bauhandwerkersicherheit die Leistung verweigern kann, obwohl er sich in Verzug mit der Ausführung befindet. Dem OLG zufolge kann der Auftragnehmer wegen fehlender Bauhandwerkersicherung zwar trotz eigenen Verzugs seine Arbeiten einstellen, muss seine Leistung dann aber Zug um Zug gegen das Bewirken der Bauhandwerkersicherung anbieten. Allerdings bestehen der Verzug des Auftragnehmers und damit das Kündigungsrecht des Auftraggebers fort, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Werkleistung neben der Erfüllung seines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung von der Zahlung weiterer, vertraglich nicht geschuldeter Abschläge abhängig macht (Dokument öffnen S. 523).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist auf zwei Entscheidungen hinzuweisen, die Fragen rund um die Verjährung des Anspruchs des Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel betreffen. Dem OLG Hamm zufolge begründet die Rüge von Mangelsymptomen allein nicht die grob fahrlässig Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen, die für Verjährungsbeginn ausreichen würde. Vielmehr ist dazu auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst für den Mangel haftet und/oder ein anderer Baubeteiligter (Dokument öffnen S. 536). Dessen ungeachtet verjährt der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel (kenntnisunabhängig) nach 10 Jahren, so das OLG München (Dokument öffnen S. 537).

Im Vergaberecht können die Bieter im Unterschwellenbereich Rechtsschutz in der Regel nur durch einstweilige Verfügung vor den Zivilgerichten erlangen (OLG Schleswig, Dokument öffnen IBR 2013, 166), wenn gegen bieterschützende Vorschriften verstoßen wird. Unterliegt der Bieter in erster Instanz, kann er zwar gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, diesem kommt jedoch kein Suspensiveffekt zu, so dass der Auftraggeber nicht daran gehindert ist, den Zuschlag auf das Angebot des Bestbieters zu erteilen, wie das OLG Rostock betont (Dokument öffnen S. 538).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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