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IBR 05/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht steht die Höhe der vom Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauvorhabens insgesamt zu zahlenden Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses häufig noch nicht fest. Das liegt in der Natur der Sache, wenn die Parteien einen Einheitspreisvertrag geschlossen haben, weil die Vordersätze des Leistungsverzeichnisses auf Berechnungen und qualifizierten Schätzungen beruhen und der Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich ausgeführten Leistungen erst durch das Ausmaß ermittelt wird. Hinzukommen können geänderte und zusätzliche Leistungen, die sich auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung auf die Vergütungshöhe auswirken (siehe § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B). Sie lässt sich daher ohne eine Abrechnung der Leistung nicht bestimmen. Aufgrund dessen ist der Auftragnehmer sowohl im BGB- als auch im VOB-Bauvertrag dazu verpflichtet, seine Leistungen prüfbar abzurechnen (§ 650g Abs. 4 BGB und § 14 Abs. 1 VOB/B). Andernfalls wird sein Werklohnanspruch nicht fällig und kann vor Gericht nicht durchgesetzt werden.

Die Frage, ob eine (Schluss-)Rechnung prüfbar ist und der Auftraggeber die geforderte Vergütung bezahlen muss, ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Bauvertragsparteien. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass die Prüfbarkeit kein Selbstzweck ist. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang eine Rechnung aufgeschlüsselt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (BGH, Dokument öffnen IBR 1998, 537). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist eine Rechnung prüfbar, wenn der Auftragnehmer die Rechnung übersichtlich aufstellt, die Reihenfolge der Posten einhält, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beigefügt hat. Für die Prüfbarkeit kommt es darauf an, ob sich aus der Schlussrechnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Forderung in ausreichendem Maß nachvollziehen lässt. Hält der Auftraggeber die Rechnung nicht für prüfbar, hat er die fehlende Substanziierung oder Prüfbarkeit im Einzelnen zu rügen. Darauf weist das KG hin (Dokument öffnen S. 230).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist zunächst ein Urteil des OLG München hervorzuheben, das sich mit der Haftung eines Projektmanagers und Baucontrollers und folglich mit einem Aufgabenbereich befasst, der nicht zu den klassischen Leistungsbildern der HOAI gehört, weshalb sie nicht als Orientierungshilfe für die Ermittlung der geschuldeten Leistung herangezogen werden kann (vgl. BGH, Dokument öffnen IBR 2004, 512). Maßgeblich ist der geschlossene Projektmanagement- und Baucontrollingvertrag. Da ein Projektmanager und Baucontroller keine Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist er jedenfalls nicht verpflichtet, den Auftraggeber dazu zu beraten, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist (Dokument öffnen S. 247).

Hinzuweisen ist darüber hinaus auf eine Entscheidung des OLG Hamm, die die Frage der Haftung des bauplanenden Architekten bei einer Überschreitung der Baukosten betrifft. Nach Ansicht des OLG führt nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen enthaltenen Zahlen zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung. Bei einer Beschaffenheitsvereinbarung über die Baukosten ist nämlich eine gewisse Toleranz zu gewähren, wobei die zu gewährende Toleranzgrenze nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden kann. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15% (Dokument öffnen S. 249). Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Toleranz nur in Betracht kommt, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden (BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 315).

Im Vergaberecht ist das Thema „unklare Leistungsbeschreibung“ ein absoluter Dauerbrenner. Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, der grundsätzlich für sämtliche Vergabeverfahren gilt, ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinn verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Dazu gehört der VK Berlin zufolge, dass die Leistungsbeschreibung alle preisrelevanten Faktoren enthält, wie etwa Art und Zweck der Leistung, erforderliche Teilleistungen sowie Bedingungen und Umstände der Leistungserbringung, so dass die Bieter ein vernünftiges Angebot kalkulieren können (Dokument öffnen S. 258). Im Fall einer kalkulatorisch unklaren Leistungsbeschreibung (dazu Bolz, NZBau 2021, 83 ff.) sollte eine entsprechende Frage gestellt sowie, wenn die Antwort unbefriedigend ausfällt, eine Rüge erhoben (§ 160 Abs. 3 GWB) und gegebenenfalls ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Nicht zu empfehlen ist es, die kalkulationserhebliche Unklarheit nicht aufzuklären und mit der für den Bieter günstigsten Ausführungsvariante zu kalkulieren. Denn es besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn es im Rahmen der Ausführung zu den zu erwartenden Erschwernissen kommt (siehe BGH, Dokument öffnen IBR 1992, 349).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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