Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 01/2019 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
anders als bei einem auf punktuellen Leistungsaustausch gerichteten Vertrag – wie etwa dem Kaufvertrag – handelt es sich bei einem Bauvertrag um einen (komplexen) Langzeitvertrag mit Rahmencharakter, der einer Kooperation beider Vertragspartner bedarf (siehe z. B. BGH, IBR 2000, 110). Eine Grundlage für das erfolgreiche Zusammenwirken der Bauvertragsparteien ist ein bestehendes Vertrauensverhältnis. Kann ein solches nicht aufgebaut werden oder wird das vorhandene Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zerrüttet, kann darunter u. a. der Baufortschritt leiden. Geht dies sogar so weit, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann sie gem. § 648a BGB den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt nicht nur im BGB-, sondern auch im VOB-Vertrag (BGH, IBR 2009, 640). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere Vertragsteil die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu vertreten hat. Es genügt, wenn die Ursache für das nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis in die Sphäre des Kündigungsempfängers fällt. Darauf weist das OLG Jena hin ( S. 8).
Die Beantwortung der Frage, ob ein Grund zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund vorliegt, ist aber nur eines von vielen Problemen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Selbst wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, muss auch das Kündigungsprozedere „richtig“ gemacht werden. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer etwa unter Kündigungsandrohung eine Frist zur Vorlage überarbeiteter Ausführungspläne, muss er – will er sich vom Vertrag lösen – die Kündigung auch unmittelbar nach fruchtlosem Fristablauf erklären. Lässt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Fristablauf weiter arbeiten oder gibt er in sonstiger Weise zu erkennen, sich ernsthaft auf weitere Verhandlungen oder eine Vertragserfüllung einzulassen, kann er sein Kündigungsrecht verwirken. Kündigt der Auftraggeber erst vier Wochen, nachdem eine dem Auftragnehmer gesetzte Frist verstrichen ist, kann er weder den Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstehenden Mehrkosten noch Schadensersatz verlangen, so das OLG München ( S. 9). Hinzu kommt, dass eine solche Kündigung in der Regel als sog. freie Kündigung behandelt wird und dem Auftragnehmer ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht (OLG Köln, IBR 2010, 314).
Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängel vier Jahre, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam. Denn Maßstab der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ist - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2018 hervorhebt- das BGB und nicht die VOB/B ( S. 11).
Im Bauträgerrecht hat das OLG Nürnberg entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund Verjährungseintritts von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden kann, diese Baumängel auch nicht gegen den Bauunternehmer geltend machen kann ( S. 17).
Im Recht der Architekten und Ingenieure ist die - auch für das Bauvertragsrecht relevante - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2018 besonders hervorzuheben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 sowohl beim Bau- als auch beim Architektenvertrag bekanntermaßen Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten gemacht ( IBR 2018, 196; IBR 2018, 208). Der Auftraggeber kann den Architekten bzw. Ingenieur wegen der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, somit nicht mehr auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk in Anspruch nehmen. Diese neue Rechtsprechung findet allerdings auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Planerverträge keine Anwendung ( S. 23).
Auch auf das Vergaberecht wirkt sich die gute Konjunktur aus. Denn volle Auftragsbücher führen zu steigenden Preisen. Das wirft die Frage auf, ob ein öffentlicher Auftraggeber von einer Ausschreibung Abstand nehmen kann, wenn sich nach Angebotsöffnung herausstellt, dass sämtliche Angebote oberhalb der Kostenschätzung liegen und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel daher nicht ausreichen, um das Bauvorhaben zu realisieren. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann die mangelnde Finanzierbarkeit eines Vorhabens durchaus einen schwer wiegenden Grund i.S.d. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 darstellen, der den Auftraggeber dazu berechtigt, die Ausschreibung aufzuheben. Voraussetzung ist aber, dass die Finanzierungslücke nicht auf einen Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist. Dazu gehört es, einen Sicherheitszuschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt ( S. 30).
In der Praxis vieler Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden Schriftsätze nach wie vor per Telefax an die Gerichte versendet. Das kann vor allem bei fristwahrenden Schriftsätzen Probleme mit sich bringen (ausführlich dazu Mayer, Des Anwalts Feind: Das Fax, IMR 2016, 489 ff., und IMR 2017, 1 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang am 23.10.2018 entschieden, dass der Absender bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“) von etwa 20 Minuten einplanen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten ( S. 50).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR