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IBR 03/2019 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht beschäftigen die Baubeteiligten derzeit drei Themen besonders: das neue Bauvertragsrecht im Allgemeinen, die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB und das Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten.

Zum neuen Bauvertragsrecht gibt es leider nichts (Neues) zu berichten. Soweit ersichtlich, existiert insbesondere noch keine Entscheidung zu der Möglichkeit einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB durch den Besteller und dem sich daraus ergebenden Anspruch des Unternehmers, gem. § 650c Abs. 1 BGB Vergütung in Höhe der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge verlangen zu können. Allerdings gibt es – über den Beschluss des KG vom 13.12.2018 (Dokument öffnen IBR 2019, 112) hinaus – erste oberlandesgerichtliche Entscheidungen zu der Frage, welche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks als "Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen", i.S.v. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG anzusehen sind, so dass eine Baukammer und keine allgemeine Zivilkammer zuständig ist. Das OLG Frankfurt hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es sich bei einem Vertrag über die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers um einen Bauvertrag handelt, weshalb die Zuständigkeit der Baukammer gegeben ist (Dokument öffnen S. 176). Ein Rechtsstreit aus einer Gewährleistungsbürgschaft ist hingegen keine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, so das OLG Hamburg (Dokument öffnen S. 177).

Zu der noch ungeklärten Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB vertritt das KG in seinem Urteil vom 29.01.2019 die Auffassung, dass einem Unternehmer, der während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften könne, für diesen Umsatznachteil mangels Schaden keine Entschädigung zustehe (Dokument öffnen S. 122). Zeige der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, liege in einer solchen Verzugsmitteilung aber in aller Regel eine "andere Anordnung des Auftraggebers" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B, so dass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Regelung zustehen könne (Dokument öffnen S. 123). Seien fehlende Ausführungspläne die Ursache für die Unterbrechung, scheide ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B aus, weil der Besteller auch im VOB-Vertrag nicht dazu verpflichtet sei, dem Unternehmer Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Dokument öffnen S. 124). Da man dies auch alles anders sehen kann, hat das KG die Revision zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nicht bekannt.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 06.12.2018 nochmals darauf hin, dass ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann, und bestätigt damit seine Urteile vom 22.02.2018 (Dokument öffnen IBR 2018, 196) und vom 21.06.2018 (Dokument öffnen IBR 2018, 499) (Dokument öffnen S. 127). Nach Ansicht des LG München I ist diese Rechtsprechung jedoch nicht auf sog. Begleitschäden anwendbar. Zerkratzt der mit der Reinigung einer Glasfassade beauftragte Unternehmer durch die Verwendung "abrasiver" Reinigungsmittel die Fensterflächen großflächig, kann der Besteller den Münchener Richtern zufolge seinen Schaden nach wie vor fiktiv berechnen (Dokument öffnen S. 132).

Mit der Bauüberwachung beauftragte Architekten und Ingenieure trifft bei der Ausführung von schwierigen und gefahrenträchtigen Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mangelrisiko aufweisen, wie vor allem Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungs- sowie Abdichtungsarbeiten, eine gesteigerte Überwachungspflicht (siehe z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2017, 267; OLG Hamm, Dokument öffnen IBR 2015, 438). Etwas anderes soll bei einfachen Tätigkeiten gelten (OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2018, 212). Das bedeutet aber nicht, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten überhaupt nicht überwacht werden müssen. Da ein Bauüberwacher schon während der Ausführung dafür zu sorgen hat, dass das Bauwerk mangelfrei entsteht, hat er auch bei einfachen Arbeiten eine Einweisung, Stichproben und eine Endkontrolle vorzunehmen. Das hat das KG entschieden (Dokument öffnen S. 146).

Im Vergaberecht müssen Bauleistungen erst ab einem Auftragswert von 5.548.000 Euro europaweit ausgeschrieben werden, Liefer- und Dienstleistungen hingegen bereits ab 144.000 Euro (Aufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden) bzw. 221.000 Euro (Aufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber). Will der öffentliche Auftraggeber technische Ausrüstungsgegenstände - wie etwa ein digitales Alarmierungssystem - beschaffen, zu deren Montage Stemm- und Schlitzarbeiten, Kabeldurchbrüche, Verlegung neuer Kabeltrassen, Verschrauben von Schränken an Wänden in und am Gebäude oder an Masten durchzuführen sind, ist fraglich, ob die Ausschreibung nach VOB/A oder VgV zu erfolgen hat. Besteht ein Auftrag sowohl aus Liefer- und Dienstleistungen als auch aus Bauleistungen, kommt es auf den Hauptgegenstand an. Dies sind die Leistungen, die den Auftrag als solchen prägen. Bei der Ausstattung einer Einsatzleitstelle mit Alarmierungstechnik reicht deren Montage aus Sicht der VK Rheinland nicht aus, um dem Auftrag das Gepräge eines Bauauftrags zu geben (Dokument öffnen S. 150).

In der Rubrik Allgemeines Zivilrecht ist auf das Urteil des OLG Bremen vom 30.11.2018 hinzuweisen, das sich mit der Frage befasst, ob eine Vertragspartei einen von ihr erkannten, für sie günstigen Rechenfehler in einem Vergleich ausnutzen darf oder ob sie ihr Gegenüber auf diesen Umstand hinweisen muss. Das Gericht hat dies verneint. Denn die Kalkulationsgrundlage ist grundsätzlich nicht Vertragsgegenstand. Sofern beide Vertragspartner über das gleiche Wissen und die gleiche Möglichkeit verfügen, den Irrtum zu erkennen und zu korrigieren, besteht keine Verpflichtung dazu, die andere Partei über den erkannten Rechenfehler aufzuklären (Dokument öffnen S. 162).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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