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IBR 09/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Auftraggeber und dem (potenziellen) Auftragnehmer ein Bauvertrag zu Stande gekommen ist, ist für eine Vielzahl von Rechtsfragen von wesentlicher Bedeutung: So ist der Auftraggeber nur dann zur Zahlung von Werklohn verpflichtet, wenn er mit dem Auftragnehmer einen wirksamen Vertrag geschlossen hat, und auch Ansprüche wegen mangelhaft ausgeführter Leistungen bestehen nur, wenn der Leistungserbringung eine gültige Vereinbarung zu Grunde liegt (siehe z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 2014, 327, und Dokument öffnen IBR 2013, 609). Ein Bauvertrag kommt – so lernt es der angehende Jurist bereits im Studium – „durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande“ (vgl. Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., § 37 Rz. 1 ff.). Dabei müssen sich die Vertragsschließenden (nur) über die wesentlichen Vertragsbestandteile (die sog. essentialia negotii) einigen. Das sind die Leistung, die Gegenleistung (siehe aber § 632 Abs. 2 BGB) sowie die Vertragsparteien. Die Bauzeit ist also – trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung – kein Punkt, über den zwingend eine Einigung getroffen werden muss. Hier helfen das Gesetz (§ 271 BGB, dazu BGH, Dokument öffnen IBR 2001, 251) oder gegebenenfalls der Vertrag (§ 5 VOB/B).

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass einem Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach einer verzögerten Vergabe der Zuschlag erteilt wird, die vom Bieter ursprünglich angebotenen Ausführungsfristen aber nicht mehr eingehalten werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das dazu, dass der Bauvertrag trotzdem zu diesen Fristen zu Stande kommt, diese aber aus tatsächlichen Gründen gegenstandslos sind und die Bauzeit – ebenso wie die Vergütung – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen ist (z. B. Dokument öffnen IBR 2009, 311). Das gilt aber nicht, wenn sich aus dem Zuschlagsschreiben eindeutig ergibt, dass eine neue Bauzeit Bestandteil des Vertrags werden soll. In einem solchen Fall stellt sich das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers als Annahme unter Änderungen dar und gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Bieterangebots verbunden mit einem neuen Angebot. Nimmt der Bieter dieses Angebot nicht vorbehaltlos an und akzeptiert er insbesondere die neuen Vertragstermine nicht, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Darauf weist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2020 hin (Dokument öffnen S. 447).

Im Recht der Architekten und Ingenieure spielen sog. Aufstockungsklagen von Planern, die mit ihren Auftraggebern ein unter den Mindestsätzen der HOAI 2009/2013 liegendes (Pauschal-)Honorar vereinbart haben, trotz der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (Dokument öffnen IBR 2019, 436) nach wie vor eine große Rolle. Nach Ansicht des OLG München gelten in laufenden Architektenhonorarprozessen weder die HOAI-Mindestsätze noch die Formvorschriften der HOAI 2013, weil die EU-Dienstleistungsrichtlinie auch die nationalen Gerichte bindet. Deshalb ist das sog. Aufstockungsverlangen eines Architekten treuwidrig, wenn er mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat und sich nunmehr auf eine Pflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland beruft, um seinen Anspruch zu begründen (Dokument öffnen S. 465).

Im Vergaberecht ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2020 besonders hervorzuheben, das sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Vergabesperre wegen eines (vermeintlichen) Interessenkonflikts und den Rechtsschutzmöglichkeiten des davon betroffenen Unternehmens befasst. Der Bundesgerichtshof betont, dass ein Unternehmen nicht generell von allen Auftragsvergaben einer Behörde ausgeschlossen werden darf, wenn in der Person des Behördenleiters ein Interessenkonflikt aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Mitarbeiter des Unternehmens besteht. Ein Ausschluss aus einem konkreten Vergabeverfahren wegen eines Interessenkonflikts kommt nur als Ultima Ratio in Betracht. Vorrangig ist die Person, bei der auf seiner Seite ein solcher Interessenskonflikt besteht, von der Befassung mit konkreten Vergabeverfahren auszuschließen. Das gilt sowohl im Anwendungsbereich des GWB und der Vergabeverordnung wie im Unterschwellenbereich. Gegen eine generelle Vergabesperre kann sich ein Bieter mit der Unterlassungsklage wenden (Dokument öffnen S. 470).

In der Rubrik Prozessuales ist auf eine medienrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen, die sich grundlegend auf die „neue“ einstweilige Verfügung nach § 650d BGB auswirkt. Den Karlsruher Verfassungshütern zufolge gebietet der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Einbeziehung der Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf (Dokument öffnen S. 498).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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