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IBR 05/2019 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht wird die Schlussrechnung des Auftragnehmers erst fällig, wenn der Auftraggeber die Leistung abgenommen und der Auftragnehmer eine (prüfbare) Schlussrechnung gestellt hat. Das gilt nicht nur im VOB-Vertrag (siehe § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B), sondern wegen § 650g Abs. 4 BGB auch bei nach dem 01.01.2018 abgeschlossenen BGB-Bauverträgen. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung nicht, muss der Auftraggeber sie nicht bezahlen und kann mangels Fälligkeit auch nicht in Zahlungsverzug geraten. Deshalb hat der Auftragnehmer in der Regel ein gesteigertes Eigeninteresse daran, nach Fertigstellung seiner Leistungen Schlussrechnung zu legen. In der Praxis kommt es aber mitunter vor, dass keine Schlussrechnung eingereicht wird. Das hat nicht nur Vorteile für den Auftraggeber, sondern zieht das Problem nach sich, dass die Forderung des Auftragnehmers mangels Fälligkeit nicht verjährt und der Auftraggeber des-halb seine Bücher nicht „zumachen“ kann. Das wirft die Frage auf, ob die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B den Auftraggeber unangemessen benachteiligt und unwirksam ist, wenn der Auftragnehmer Verwender der VOB/B ist. Das OLG Hamburg hat dies u. a. mit der Begründung verneint, dass der Auftraggeber gem. § 14 Abs. 4 VOB/B die Möglichkeit hat, die Schlussrechnung im Wege einer „Ersatzvornahme“ aufzustellen (Dokument öffnen S. 248).

Das BGB enthält keine vergleichbare Vorschrift. Dadurch ist der Besteller aber nicht schlechter gestellt als der Auftraggeber im VOB-Vertrag. Er kann einem mit der Stellung der Schlussrechnung säumigen Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Kommt dieser dann seiner Obliegenheit nicht alsbald nach, führt dies dazu, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Werklohnanspruchs nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden (BGH, NJW-RR 1986, 1279). Diese vom Bundesgerichtshof für den Architektenvertrag aufgestellten Grundsätze lassen sich uneingeschränkt auf den BGB-Bauvertrag übertragen (so auch Pause/Vogel, in: Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 12.03.2018, § 650g Rz. 39).

Im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers, der Abnahme, weist der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 07.02.2019 darauf hin, dass Teilabnahmen im BGB-Bauvertrag eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzen, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss der Wille des Bestellers zur Teilabnahme aber klar zum Ausdruck kommen. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Bestellers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Unternehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden (Dokument öffnen S. 250).

Im Werkvertragsrecht ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 hervorzuheben, die, auch wenn der Rechtsstreit die Reparatur eines Kfz betrifft, von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb auch Bedeutung für das Bauvertragsrecht hat. In der Sache geht es um die - mit der Schuldrechtsmodernisierung „abgeschaffte" - Abgrenzung zwischen Mangelschäden und engen sowie entfernten Mangelfolgeschäden und der damit einhergehenden Frage, ob der Besteller dem Unternehmer vor der Geltendmachung von Schadensersatz eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Der Schadensersatz statt der Leistung tritt an die Stelle der Leistung und erfordert grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Anders ist dies beim Schadensersatz­anspruch für solche Schäden, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können, weil es sich um Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers handelt. Das macht es im jeweiligen Einzelfall erforderlich, durch Auslegung den geschuldeten Werkerfolg zu ermitteln, damit eine Abgrenzung zu den mangelbedingten Folgeschäden vorgenommen werden kann (Dokument öffnen S. 260).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hatte sich das OLG Stuttgart mit der Haftungsverteilung zwischen Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel zu befassen. Nach Ansicht des OLG gibt es im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils. Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein. Die Verursachungs­anteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt (Dokument öffnen S. 265).

Im Vergaberecht ist der Preis bei der Angebotswertung zumeist von zentraler Bedeutung. Das ist aber nicht zwangsläufig so. Es ist durchaus möglich und vergaberechtlich zulässig, dass Qualitätskriterien ein hoher Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung zukommt, was unter Umständen ein­zelnen Anbietern mehr als anderen Bewerbern entgegenkommt. Das lässt die Verwendung eines bestimmten Wertungsschemas für sich genommen noch nicht als vergaberechtswidrig erscheinen. Dem OLG Celle zufolge ist die Grenze zur Vergaberechtswidrigkeit allerdings überschritten, wenn qualitativen Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen würde, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben, während andere Anbieter trotz Vergabe im offenen Verfahren und objektiv gegebener Eignung von vorneherein chancenlos wären (Dokument öffnen S. 270).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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