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IBR 01/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

das neue Bauvertragsrecht ist da!

Gut acht Jahre nach der im damaligen Koalitionsvertrag verankerten grundsätzlichen Idee eines eigenständigen Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die neu gefassten Vorschriften für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen baubezogenen Verträge Geltung beanspruchen. Eingeführt werden die für das BGB neuen Vertragstypen des Bauvertrags, des Verbraucherbauvertrags, des Architekten- und Ingenieurvertrags sowie des Bauträgervertrags. Gleichzeitig werden Änderungen im Kaufrecht zur Haftung bei mangelhaften Baustoffen vorgenommen.

Mit zahlreichen der neu gefassten oder neu eingeführten Vorschriften wird lediglich die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert, wie etwa bei der Kündigung aus wichtigem Grund in § 648a BGB. Aber in vielen Bereichen wird es zu durchgreifenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen kommen, die bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung zu berücksichtigen sind. Wie bei so durchgreifenden Reformpaketen üblich, sind viele Einzelheiten in der Literatur bereits jetzt hoch umstritten, womit eine unvermeidbare Rechtsunsicherheit in einem noch nicht abschätzbaren Übergangszeitraum verbunden ist.

Mit dieser Sonderausgabe soll dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen werden, einen schnellen Überblick über die Neuregelungen und die Auswirkungen auf die tägliche Projektarbeit zu erhalten. Dazu haben sich namhafte Autorinnen und Autoren aus Richter- und Anwaltschaft bereit erklärt, die neuen Vorschriften (im Regelfall absatzweise) zu erläutern, in den Kontext des bisherigen Rechts zu stellen und die Auswirkungen auf die Praxis zu beleuchten. Dabei wurde Wert darauf gelegt, die Beiträge in der bewährten IBR-Kurzform prägnant und frei von theoretischem Ballast zu gestalten.
Wir hoffen, dass diese IBR-Sonderausgabe einerseits der Praxis dabei hilft, sich auf das neue Recht einzustellen, gleichzeitig aber auch einen Diskussionsbeitrag zur Auslegung der neuen Normen leistet.

Mit den besten Grüßen

Ihr
Prof. Dr. Heiko Fuchs

Stephan Bolz

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