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IBR 07/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat der Bundesgerichtshof im August vergangenen Jahres bekannterweise entschieden, dass die Frage, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zu Stande kommt, von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht beantwortet wird und die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in den Händen der Vertragsparteien liegt, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen (Dokument öffnen IBR 2019, 535). Können sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung einigen, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Dabei soll keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren. Deshalb ergibt die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass – wenn nichts anderes vereinbart ist – für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (Dokument öffnen IBR 2019, 536).

Diese Entscheidung hat die Frage aufgeworfen, ob das auch gilt, wenn sich die Bauvertragsparteien nicht über die Höhe der (Nachtrags-)Vergütung für eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B oder eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B einigen können. Da der Wortlaut von § 2 Abs. 5 VOB/B mit dem von § 2 Abs. 3 VOB/B identisch ist – nach beiden Regelungen ist „ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren“ -, ist dies zumindest in Bezug auf die Vergütung geänderter Leistungen naheliegend. Das hat dementsprechend das OLG Düsseldorf jetzt so entschieden (Dokument öffnen S. 334). Nach Ansicht des OLG Brandenburg soll der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz aber auch bei der Bemessung der Vergütung von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B Anwendung finden, obwohl sich der Wortlaut der Klausel von dem des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B unterscheidet (Dokument öffnen S. 335).

Hervorzuheben ist zudem der Beschluss des LG Berlin vom 20.04.2020, der – soweit ersichtlich – ersten Entscheidung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB wegen einer Nachtragsstreitigkeit. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 650d BGB auf Zahlung von 80% einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung voraussetzt, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung angeordnet hat. Da das Anordnungsrecht des Bestellers aus § 650b BGB keine Anordnungen zur Bauzeit umfasst, kann der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütungsanpassung aufgrund einer Bauzeitverschiebung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (Dokument öffnen S. 339).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 (Dokument öffnen IBR 2019, 436) über die Unvereinbarkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI mit den Vorgaben des Europarechts ein Streit darüber entbrannt, ob die HOAI-Mindestsätze zumindest im Verhältnis zwischen Privatpersonen noch verbindlich sind. Das OLG München hat dies z. B. bejaht (Dokument öffnen IBR 2019, 680), u. a. das OLG Düsseldorf verneint (Dokument öffnen IBR 2019, 622). Der Bundesgerichtshof hat diese umstrittene Frage nicht selbst geklärt, sondern diese dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 14.05.2020 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zwar neigt der Bundesgerichtshof dazu, keine unmittelbare Wirkung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie anzunehmen. Die richtige Anwendung des Unionsrechts sei aber nicht eindeutig, so dass die Vorlage an den EuGH geboten sei (Dokument öffnen S. 352).

Im Vergaberecht ist der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.02.2020 von besonderer Bedeutung für die Praxis. Das Gericht hat entschieden, dass in einem in Textform abzugebenden Angebot die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht und das Angebot ist auszuschließen (Dokument öffnen S. 364).

In der Rubrik Kaufrecht ist auf ein Urteil des OLG Hamburg hinzuweisen, das sich mit der – im Baustellenalltag vielfach vernachlässigten – kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht im Zusammenhang mit der Lieferung herzustellender Sichtschutzwände befasst. Das OLG betont zunächst, dass es sich bei einem solchen Vertrag um einen Werklieferungsvertrag handelt, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Sind die Parteien eines solchen Vertrags Kaufleute, hat der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware diese auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin in zumutbarer Weise zu untersuchen. Entdeckt der Käufer dabei einen Mangel, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen, es sei denn, der Käufer akzeptiert den Mangel oder der Verkäufer hat auf eine Mängelanzeige verzichtet. Inhaltlich muss die Rüge in einer Weise erfolgen, dass deutlich wird, dass der Käufer sich nicht mit der mangelhaften Ware zufriedengibt und dass insoweit also rechtliche Konsequenzen drohen (Dokument öffnen S. 373).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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