Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 04/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht führt wohl die (noch) gute Konjunktur dazu, dass einzelne Auftragnehmer mehr Aufträge annehmen, als sie abarbeiten können. Das kann nicht nur zu Mängeln führen, sondern auch Verzögerungen im Bauablauf verursachen, etwa wenn zu wenige Arbeitskräfte vor Ort sind. Das OLG Köln weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Auftragnehmer die Baustelle so zu betreiben hat, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann. Er hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen (siehe § 5 Abs. 4 VOB/B). Wird die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers infrage gestellt und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen, und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Lässt der Auftragnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (Dokument öffnen S. 169).

Der Auftraggeber kann zur Sicherung von Vertragsterminen versuchen, diese durch Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung abzusichern. Sofern er hierfür vorformulierte Klauseln verwendet, muss die Tagessatz- und die Gesamthöhe begrenzt werden. Nach Ansicht der Rechtsprechung sind Vertragsstrafen von 0,2 bis 0,3% der Auftragssumme je Arbeitstag nicht zu beanstanden (siehe z. B. BGH, NJW 1976, 2259, oder BGH, NJW 1979, 212). Anders sieht es aus, wenn ein Tagessatz von 0,3% je Werktag vereinbart wird, weil dann Samstage mitzählen, so dass sich eine Vertragsstrafe von 0,34% pro Arbeitstag ergibt (OLG Schleswig, Dokument öffnen IBR 2005, 1189 – nur online; ähnlich OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2001, 413). Eine solche Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Außerdem muss die Vertragsstrafe "gedeckelt" werden (zu Vertragsstrafen auf Zwischentermine siehe BGH, Dokument öffnen IBR 2013, 69). Dabei hält eine Vertragsstrafenregelung mit einer Höchstgrenze von 5% der Auftragssumme einer AGB-Kontrolle stand (BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 291). Aber auch eine individuell vereinbarte Vertragsstrafe muss eine Obergrenze vorsehen, andernfalls ist sie sittenwidrig und nichtig, so das OLG München (Dokument öffnen S. 170).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat das OLG Düsseldorf am 28.01.2020 entschieden, dass die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Dokument öffnen IBR 2019, 436), nach der die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen europäisches Recht verstoßen, ebenso für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009 gelten. Der Mindestsatz nach HOAI 2009 ist also europarechtswidrig und kann nicht mehr gefordert werden (Dokument öffnen S. 184). Hervorzuheben ist zudem eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, die sich mit der (Ent-)Haftung eines Architekten für Planungs- und Überwachungsfehler befasst. Das Gericht betont, dass ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ausgeschlossen ist, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung wünscht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt und belehrt hat (Dokument öffnen S. 188).

Im Vergaberecht hat die VK Bund erst kürzlich (Dokument öffnen IBR 2020, 149) entschieden, dass die Bewertung einer mündlichen Präsentation im Vergabeverfahren zulässig ist, und sich damit gegen die Rechtsauffassung der VK Südbayern gestellt (Dokument öffnen IBR 2019, 454). Unterstützung erhalten die Münchener Vergaberechtshüter jetzt aus dem Rheinland. Der dort ansässigen Vergabekammer zufolge gelten die Vorschriften der § 9 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 VgV für alle Arten von Vergabeverfahren. Demgemäß müssen im Verhandlungsverfahren indikative und finale Angebote in Textform vorliegen. Dies umfasst auch Konzepte zur Auftragsdurchführung, die Gegenstand der Angebotsbewertung sind. Eine Angebotswertung allein auf der Grundlage mündlicher Ausführungen der Bieter in einem Präsentationstermin ist unzulässig. Solche Ausführungen dürfen nur ergänzend herangezogen werden (Dokument öffnen S. 197).

In der Rubrik Prozessuales ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2019 hinzuweisen, das den prozessualen "Dauerbrenner" der rechtzeitigen Vorschusszahlung betrifft. Im Anschluss an zwei höchstrichterliche Entscheidungen aus 2017 und 2018 gesteht das Gericht einer Partei eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zu (Dokument öffnen S. 214).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

Zum Inhaltsverzeichnis