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IBR 06/2023 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist die Durchsetzung von Ansprüchen aus gestörten Bauabläufen bekanntermaßen ein schwieriges Unterfangen. Das gilt selbst dann, wenn die Verzögerung unstreitig aus der Sphäre des Auftraggebers stammt, was z. B. bei einem verzögerten Vergabeverfahren der Fall ist. Denn die Berechnung eines Bauzeitennachtrags ist – gerade bei größeren Baumaßnahmen – nur mit der Hilfe eines baubetrieblichen Sachverständigen möglich. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten für dessen Beauftragung (auch) vom Auftraggeber zu ersetzen sind. Ein Zahlungsanspruch kann aber nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat, vom Auftraggeber nicht als Teil der Mehrkosten zu erstatten sind (BGH, Dokument öffnen IBR 2021, 3).

Als weitere Anspruchsgrundlagen kommen die Regelung des § 6 Abs. 6 VOB/B und die Vorschrift des § 642 BGB in Betracht. § 6 Abs. 6 VOB/B setzt die Verletzung einer Vertragspflicht voraus. Erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers im Bauvertrag sind aber, sofern sie nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zu Vertragspflichten „erhoben“ wurden, nur sog. Obliegenheiten. Die Verletzung einer Obliegenheit löst aber keine Schadensersatzansprüche aus. Auch auf § 642 BGB kann der Anspruch dem OLG Dresden zufolge nicht gestützt werden, weil die Bestimmung nur eine Entschädigung für die während des Annahmeverzugs unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel begründet (Dokument öffnen S. 281). Die Kosten eines PrivatgutachtensKosten des Rechtsstreits im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung erstattungsfähig sein, wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (Dokument öffnen S. 329).

Die Planung eines Architekten oder Ingenieurs hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Anerkannte Regeln der Technik können in DIN-Normen niedergelegt sein, wobei aber DIN-Normen insbesondere nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist die DIN 18015-2 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung) ihrem Regelungsgehalt nach nicht geeignet, die Vermutungswirkung, anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (Dokument öffnen S. 294).

Hervorzuheben ist zudem eine Entscheidung des LG Bielefeld zur Haftung eines Energie-Effizienz-Experten für entgangene KfW-Zuschüsse. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Vertrag über Beratungsleistungen im Rahmen der KfW-Förderung kein Werkvertrag, denn der Energie-Effizienz-Experte schuldet im Hinblick auf die übernommene Beratung keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel übernimmt ein Energie-Effizienz-Experte grundsätzlich nicht (Dokument öffnen S. 296).

Im Vergaberecht ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass einem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits bei Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer muss, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht in der Bekanntmachung einen anderen Zeitpunkt vorbehält, in der Regel erst zum Leistungsbeginn über diese Mittel verfügen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise abweichend vom Regelfall, dass die erforderlichen Mittel nicht erst zu Vertragsbeginn, sondern bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen, muss sich dies aus den Vergabeunterlagen mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Dokument öffnen S. 302).

Im Recht der Sachverständigen ist schließlich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt hinzuweisen, die die Haftung eines mit der technischen Abnahme beauftragten Privatsachverständigen betrifft. Das OLG betont, dass es für die Einstandspflicht des Sachverständigen entscheidend auf die von ihm vertraglich geschuldete Prüfungsdichte ankommt. Sofern hierzu keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat er nur die gerügten Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es ihm lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden, also solche Mängel, die in einem Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Bauvorhaben erkennbar sind (Dokument öffnen S. 319).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

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