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IBR 07/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sind Baumängel eine wohl unvermeidbare Begleiterscheinung des Baugeschehens und auf vielen Baustellen – in der Regel zum Ärgernis beider Vertragsparteien – an der Tagesordnung. Angeblich sollen auf jeder Baustelle täglich 21 Baumängel entdeckt werden. Manche Mängel können beseitigt werden, andere wiederum nicht bzw. nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand betreiben zu müssen. Das gilt – auch im VOB-Vertrag – vor allem bei optischen Mängel. Nicht nur, aber vor allem in diesen Fällen kann der Auftraggeber den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mindern (siehe z. B. § 13 Abs. 6 VOB/B). Dann stellt sich zunächst die Frage, wie sich die Höhe der Minderung berechnet. Eine Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist (BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 187). In allen anderen Fällen hat sich der Umfang der Minderung an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich somit aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen merkantilen und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwerts. Umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob hierbei von den Netto- oder den Brutto-Mängelbeseitigungskosten ausgegangen werden muss. Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Schleswig sollen die Netto-Mängelbeseitigungskosten maßgeblich sein (Dokument öffnen IBR 2017, 198). Anders sieht dies das OLG Köln. Nach dessen Ansicht ist bei der Minderung jedenfalls dann auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn sie im Werklohn enthalten war (Dokument öffnen S. 371).

Im Recht der Architekten und Ingenieure wird nach wie vor heftig darüber gestritten, ob die HOAI (teilweise) gegen Europarecht verstößt. Das OLG Naumburg hat in diesem Zusammenhang am 13.04.2017 entschieden, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist. Ein Rechtsstreit über Architektenhonorar ist nach Meinung des OLG auch nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat. Denn ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten, so die Naumburger Richter (Dokument öffnen S. 378).

Die Verjährung von Mängelansprüchen wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern wird bisweilen als „langer Marsch“ bezeichnet (siehe OLG Celle, Dokument öffnen IBR 2016, 468). Das liegt daran, dass die Verjährung erst mit der Abnahme der Architektenleistung beginnt und der Architekt bei einem sog. Vollarchitekturauftrag u. a. dazu verpflichtet ist, eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Bauunternehmen durchzuführen (Leistungsphase 9 – Objektbetreuung). Die in der Regel fünfjährige Gewährleistungsfrist beginnt also regelmäßig erst fünf Jahre nach Abnahme der letzten Bauleistung. Ist die Leistungsphase 9 beauftragt, wird das Architektenwerk auch nicht konkludent durch die Zahlung auf eine nach Abnahme der Gewerke der Bauhandwerker erteilte „Schlussrechnung“ abgenommen. Darauf weist das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 28.04.2017 hin. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt deshalb auch knapp 10 Jahre nach Abnahme der Bauarbeiten noch beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat (Dokument öffnen S. 383).

Im Vergaberecht ist gleich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinzuweisen:
Zunächst hat der Bundesgerichtshof am 04.04.2017 einen Schlusspunkt unter die Diskussion über die Zulässigkeit der Vergabe von Schulnoten bei der Angebotswertung gesetzt (siehe hierzu OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2017, 268, einerseits, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – Verg 28/14, IBRRS 2015, 2918, andererseits). Dem Bundesgerichtshof zufolge steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll. Der Gefahr, dass die Offenheit eines Wertungsschemas zu einer nicht hinreichend transparenten Vergabe führt, ist allerdings durch eine eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen (Dokument öffnen S. 387).

Zudem hat sich der Bundesgerichtshof mit der Höhe der Entschädigung für eine Angebotsbearbeitung befasst. Wer als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, erhält die mit der Angebotserstellung verbundenen Kosten in der Regel zwar nicht ersetzt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Auftraggeber – wie bei einer funktionalen Ausschreibung – verlangt, dass die Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten haben. Dann hat er beispielsweise nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2016 einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine Entschädigung festzusetzen. Wird deren Höhe erst später festgelegt, ist ein Betrag in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten angemessen (Dokument öffnen S. 391).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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