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IBR 09/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt, wann der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers verjährt. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass der Anspruch zwar in der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren verjährt, er jedoch nicht früher verjähren kann als der Anspruch auf Mängelbeseitigung (Dokument öffnen IBR 2019, 425). Demgegenüber hat sich das OLG Rostock auf den Standpunkt gestellt, der werkvertragliche Erfüllungsanspruch könne vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (Dokument öffnen IBR 2021, 234), und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.05.2022 nicht aufgegriffen. Er hat aber klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Dabei erfasst die Verjährung dieses Anspruchs auch nachträglich eingetretene Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung als möglich vorhersehbar waren. Die Verjährung des Anspruchs beginnt, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät und dem Auftraggeber die hieraus resultierenden Schäden bekannt sind. Auf die Abnahme der Leistung kommt es nicht an. Der Auftraggeber muss also gegebenenfalls Feststellungsklage erheben, um die Verjährung zu hemmen (Dokument öffnen S. 447).

Besonders hinzuweisen ist zudem auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.06.2022, das sich mit den Ansprüchen des Auftraggebers wegen Mängeln vor der Abnahme befasst. Dem Bundesgerichtshof zufolge kann der Auftraggeber im BGB-Bauvertrag grundsätzlich keine Mängelrechte vor der Abnahme geltend machen (Dokument öffnen IBR 2017, 186). Deshalb wird er bei Mängeln vor der Abnahme aber nicht schutzlos gestellt. Das OLG Düsseldorf hat nämlich entschieden, dass dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten für die Fertigstellung der Leistung zusteht, wenn der Auftragnehmer mit der Herstellung der Leistung in Verzug gerät. Auch Kostenvorschuss kann verlangt werden, sofern ein Abrechnungsverhältnis vorliegt (Dokument öffnen S. 453).

Im Recht der Architekten und Ingenieure muss der Architekt nach Ansicht des OLG Oldenburg im laufenden Planungsprozess auch Alternativleistungen erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. In der Leistungsphase 2 habe er ein Planungskonzept einschließlich der Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung zu erarbeiten. Zusätzlich zu vergüten seien Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handle (Dokument öffnen S. 467). Die Entscheidung ist zur HOAI 1996/2002 ergangen. Jedenfalls seit der HOAI 2013 dürfte etwas anderes gelten, was unser Autor Prof. Dr. Heiko Fuchs in seinem Praxishinweis betont.

Hervorzuheben ist darüber hinaus ein die Haftungsverteilung zwischen Architekt und ausführendem Unternehmen für einen planungsbedingten Baumangel betreffendes Urteil des LG Flensburg. Danach haftet der Architekt im Innenverhältnis zum Bauunternehmer allein, wenn der ausführende Unternehmer den Architekten auf den Planungsfehler hingewiesen hat (Dokument öffnen S. 471).

Im Vergaberecht weist das OLG Koblenz darauf hin, dass die Feststellung, ob ein Bieter geeignet ist, das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose ist, die die Vergabestelle im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft. Der Vergabestelle ist es dabei nicht verwehrt, die Erfahrungen anderer Vergabestellen mit dem betreffenden Bieter in ihre Erwägungen einzubeziehen. Deshalb kann ein Bieter wegen fehlender Zuverlässigkeit von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn aus Dokumentationen zu anderen von diesem Bieter ausgeführten Arbeiten hervorgeht, dass es zu zahlreichen Mängeln und Diskussionen (u. a. wegen Bauzeitverzögerungen) gekommen ist (Dokument öffnen S. 473). Das Urteil findet allerdings nur für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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