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IBR 01/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sind Mängel (leider) eine offenbar unvermeidbare Begleiterscheinung bei der Errichtung von Bauvorhaben gleich welcher Art. Leicht oder kostengünstig zu beseitigende Mängel werden dabei in der Regel ohne allzu großen Widerstand des Auftragnehmers entfernt. Anders kann es aussehen, wenn die Mängelbeseitigung mit einem ganz erheblichen (Kosten-)Aufwand verbunden ist. Dann wird die Nachbesserung bisweilen unter Verweis auf § 635 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Abs. 6 VOB/B, wonach die Mängelbeseitigung verweigert werden kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten bzw. unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, abgelehnt. Das OLG Celle steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass der Auftraggeber eines Bauvertrags keinen Vorschuss für den kompletten Aus- und Wiedereinbau eines Hallenbodens verlangen kann, wenn vorhandene Mängel die Gebrauchstauglichkeit des Bodens nicht beeinträchtigen und eine Verschlechterung kaum zu erwarten ist. Die Kosten der Komplettsanierung stehen in einem solchen Fall in keinem Verhältnis zum möglichen Gewinn des Auftraggebers. Es besteht gleichwohl die Möglichkeit, die Vergütung zu mindern (S.14).Anders sieht es dem OLG Dresden zufolge wiederum aus, wenn sich durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand herstellen lässt. Eine Mängelbeseitigung kann jedenfalls dann nicht wegen vermeintlich zu hoher Kosten verweigert werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird. In einemsolchen Fall ist der Auftraggeber dazu berechtigt, den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks zu verlangen. Auch wenn die Statik des Gebäudes nicht gefährdet ist, muss der Auftraggeber das nach einer Nachbesserung verbleibende erhöhte Risiko von Putzrissen nicht hinnehmen (Dokument öffnen S. 13).

Im Bauträgerrecht ist auf eine Entscheidung des OLG Koblenz besonders hinzuweisen. Danach kann in einem vom Bauträger vorformulierten „Kaufvertrag“ über eine neu errichtete bzw. grundlegend sanierte Eigentumswohnung wirksam vereinbart werden, dass der Erwerber kein Recht dazu hat, einen Baumangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Begründet wird dies damit, dass der Ausschluss der Ersatzvornahme unter Aufrechterhaltung des Rechts auf Nacherfüllung und bei Fehlschlagen der Nacherfüllung des Rechts auf Minderung oder Rücktritt in § 309 Nr. 8 b bb BGB ausdrücklich zugelassen ist (Dokument öffnen S. 20). Ob die Klausel allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers darstellt und sie deshalb unwirksam ist (so z. B. Basty, Der Bauträgervertrag, 9.Aufl., Rz. 1135), hat das Gericht nicht geprüft.

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist zunächst das Urteil des OLG Schleswig vom 25.10.2019 hervorzuheben, wonach die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (siehe EuGH, Dokument öffnen IBR 2019, 436) auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind (Dokument öffnen S. 26). Unter anderem das OLG Hamm ist anderer Auffassung (Dokument öffnen IBR 2019, 503). Am 14.05.2020 verhandelt der auch für Rechtsstreitigkeiten über Architektenverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Honorarklage eines Ingenieurs, bei der die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze im Streit steht (Az. VII ZR 174/19). Mit der sich daran anschließenden Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe sollte wieder Rechtssicherheit über die Frage der Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI einkehren.

Das OLG Celle weist darauf hin, dass es zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten gehört, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten. Der Architekt muss aber nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoli feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel daran lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung (Dokument öffnen S. 28).

Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat spätestens seit dem 18.10.2018 auf elektronischem Weg zu erfolgen (sog. E-Vergabe). Das bringt bisweilen technische Probleme mit sich (siehe z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2019, 449). Die Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind. Schwierigkeiten auf Auftraggeberseite dürfen nicht zu Lasten der Bieterseite gehen. Die Vergabestelle trifft grundsätzlich die Feststellungslast, dass die eingesetzten elektronischen Mittel und deren technische Merkmale allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind, sowie dafür, dass den Bewerbern bzw. Bietern die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden(§ 11 Abs. 1, 3 VgV). Demgegenüber gehen vom Bieter selbst zu verantwortende Schwierigkeiten zu seinen Lasten (OLG Düsseldorf, a.a.O). Kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens die Ursache für eine fehlerhafte Angebotsabgabe nicht geklärt werden, geht dies nicht zu Lasten der Vergabestelle, wenn dieser kein Verstoß gegen§ 11 Abs. 1 oder Abs. 3 VgV nachgewiesen werden kann und eine Ursache in der Sphäre des Bieters wahrscheinlich ist, so die VK Südbayern mit Beschluss vom 14.10.2019 (Dokument öffnen S. 34).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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