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IBR 07/2021 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat der Auftragnehmer aufgrund seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zwar stets ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk zu errichten (s. BGH, Dokument öffnen IBR 2000, 65), nicht aber unbedingt zu den vereinbarten Preisen. Denn mit der Vergütung wird nur die beschriebene, nicht die geschuldete Leistung abgegolten (s. § 2 Abs. 1 VOB/B). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann, wenn der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung erstellt hat, sondern auch, wenn die Vertragsparteien auf Anregung des Auftragnehmers eine bestimmte Ausführungsart zum Vertragsgegenstand gemacht haben (BGH, NJW 1984, 2457, 2458). Dagegen spricht allerdings, dass jedenfalls ein nicht sachkundiger Auftraggeber, der den Auftragnehmer auf der Grundlage einer lediglich funktionalen Beschreibung der Leistung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat und dem der Auftragnehmer ein Angebot mit detaillierter Leistungsbeschreibung unterbreitet, nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen darf, dass das Angebot sämtliche Leistungen enthält, die zur Herstellung einer der üblichen Beschaffenheit entsprechenden und damit funktionstauglichen Leistung erforderlich sind, und diese durch die angebotenen Preise abgegolten sind (Bolz, in: ibr-online-Kommentar VOB/B, Stand: 15.04.2021, § 1 Rz. 6/1). Dementsprechend hat das KG am 13.04.2021 entschieden, dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der zu zahlenden Mehrkosten zustehen kann, wenn der Auftragnehmer das Leistungsverzeichnis erstellt hat und für ihn erkennbar ist, dass mit den Leistungen, die er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat, kein funktionstauglicher Erfolg zu erzielen ist und er den Auftraggeber nicht darauf hinweist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber im Falle eines solchen Hinweises den Auftragnehmer nicht oder jedenfalls nicht im vereinbarten Umfang beauftragt hätte (Dokument öffnen S. 340).

Im Recht der Bausicherheiten ist das Urteil des OLG Hamm vom 24.04.2021 besonders hervorzuheben, das sich mit der – im Schrifttum umstrittenen und höchstrichterlich nicht entschiedenen – Frage befasst, ob der mit der Ausführung eines einzelnen Gewerks beauftragte Unternehmer vom Besteller keine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 BGB verlangen kann, wenn es sich beim Besteller um einen Verbraucher handelt und die Parteien einen Verbraucherbauvertrag geschlossen haben (§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ein Verbraucherbauvertrag ist nach § 650i Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem Bestandsgebäude verpflichtet wird. Ein Auftrag über die Ausführung eines einzelnen Gewerks ist kein Vertrag über die Errichtung eines neuen Gebäudes. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des OLG Hamm auch bei gewerkeweiser Vergabe ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 1 BGB vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Dokument öffnen S. 351).

Im Recht der Architekten und Ingenieure sehen sich Planer und Bauüberwacher bisweilen mit Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers konfrontiert, die dieser darauf stützt, dass er an die bauausführenden Unternehmer aufgrund eines (angeblichen) Verzugs mit der Planung oder einer unzureichenden Koordination der Bauarbeiten Schadensersatz oder Entschädigung leisten musste und dies nunmehr ersetzt haben will (siehe z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2018, 211, und OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2017, 564). Das OLG München hat in diesem Zusammenhang am 13.04.2021 entschieden, dass der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer (teilweise) bezahlen darf, wenn es aufgrund einer verzögerten Planung zu Bauablaufstörungen kommt und feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist. Der haftende Planer schuldet Schadensersatz aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche (Dokument öffnen S. 363).

Im Vergaberecht spielt die Abgrenzung zwischen einem ausschreibungsfreien Mietvertrag und einem ausschreibungspflichtigen Bauauftrag immer wieder eine Rolle (siehe z. B. VK Bund, Dokument öffnen IBR 2020, 145). Die Anmietung eines noch zu errichtenden Gebäudes fällt unter die Bereichsausnahme für Immobilienbedarfsgeschäfte, wenn die Bauverpflichtung nicht als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung ausübt. Ein entscheidender Einfluss auf die Gestaltung des geplanten Gebäudes lässt sich feststellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Einfluss auf die architektonische Struktur des Gebäudes wie seine Größe, seine Außenwände und seine tragenden Wände ausgeübt wird. Anforderungen, die die Gebäudeeinteilung betreffen, können nur dann als Beleg für einen entscheidenden Einfluss angesehen werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Eigenart oder ihres Umfangs von den üblichen Vorgaben eines Mieters einer vergleichbaren Immobilie abheben. Darauf weist der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.04.2021 hin (Dokument öffnen S. 372).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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