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IBR 04/2019 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dazu gehört, dass sie den zu diesem Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik entspricht, und zwar sowohl im VOB- (siehe § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) als auch im BGB-Vertrag (BGH, Dokument öffnen IBR 1998, 376). Das wirft aber nicht nur die Frage auf, welche Vertragspartei das mit einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme verbundene Risiko trägt (dazu BGH, Dokument öffnen IBR 2018, 67), sondern auch die Frage, welche anerkannten Regeln der Technik bei der Mängelbeseitigung im Gewährleistungszeitraum einzuhalten sind: die zum Zeitpunkt der Abnahme oder die, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Mängelbeseitigung gelten. Das OLG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang vor einigen Jahren entschieden, dass die Mängelbeseitigung nach den zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen ist und es sich bei den Mehrkosten aufgrund der Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk nicht um Sowiesokosten handelt (OLG Stuttgart, Dokument öffnen IBR 2011, 697). Dem hat sich das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 01.02.2019 angeschlossen. Es kann aber eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers bestehen, wenn durch die Mängelbeseitigung ein Mehrwert entsteht (Dokument öffnen S. 189).

Im Bauträgerrecht wird immer wieder darüber gestritten, ob und wenn ja welche Unterlagen der Bauträger an den Erwerber zu übergeben hat. Die Angelegenheit ist unproblematisch, wenn der Bauträgervertrag eine Auflistung über die zu übergebenden Pläne und Unterlagen enthält. Ist das nicht der Fall, wird es schwierig. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung besteht jedenfalls kein allgemeiner Herausgabeanspruch des Erwerbers in Bezug auf sämtliche Unterlagen (OLG München, Dokument öffnen IBR 1992, 51). Anders sieht es im Einzelfall aus, wenn der Erwerber ein konkretes Interesse an bestimmten Dokumenten hat (siehe z. B. OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2015, 491). Da bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in der Regel keine Elektroninstallationspläne erstellt werden, hat der Erwerber ohne entsprechende Vereinbarung dem OLG Zweibrücken zufolge auch keinen Anspruch auf die Übergabe solcher Pläne (Dokument öffnen S. 194).

Im Recht der Architekten und Ingenieure steht die HOAI bekanntermaßen auf der Kippe, weil die EU-Kommission den in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmen für die Honorare von Architekten und Ingenieuren für europarechtswidrig hält und gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet hat. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt beim EuGH am 28.02.2019 seine Schlussanträge gestellt und dem EuGH empfohlen zu erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat (Dokument öffnen S. 200). Wenngleich die Schlussanträge für den EuGH nicht bindend sind, folgt das Gericht ihnen oftmals. Mit einer Entscheidung des EuGH dürfte in den nächsten Monaten zu rechnen sein.

Hinzuweisen ist zudem auf das Urteil des OLG Köln vom 19.12.2018, das sich mit der Haftung von Bauunternehmer und planendem Architekten für einen planungsbedingten Baumangel befasst. Nimmt der Auftraggeber nicht – wie so häufig – in erster Linie den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch, sondern verlangt wer von dem Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels, steht diesem gegen den Architekten ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Mängelbeseitigungskosten zu, wenn er den Mangel behebt, ohne sich auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen (Dokument öffnen S. 204).

Im Vergaberecht ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn an fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Es sind grundsätzlich alle Entscheidungsschritte fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Die Dokumentation muss aber nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk durchaus aus mehreren Teilen bestehen kann. Darauf weist die VK Lüneburg hin (Dokument öffnen S. 216).

In der Rubrik „Prozessuales“ ist eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hervorzuheben, die den Anspruch eines Streithelfers auf Kostenerstattung bei vergleichsweiser Klagerücknahme zum Gegenstand hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück und teilt er mit, der Beklagte würde keinen Kostenantrag stellen, weil nach einer Vergleichsvereinbarung jede Partei ihre Kosten selbst trage, und stimmt der Beklagte der Klagerücknahme sodann ausdrücklich zu, steht dem Streithelfer des Beklagten kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Denn aufgrund der Vereinbarung, die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben, haben Kläger und Beklagter ihre Kosten selbst zu tragen. Das gilt aufgrund des Grundsatzes der Kostenparallelität somit auch für den Streithelfer. Allein in dem Umstand, dass die Kostenregelung der Hauptparteien die materielle Regelung der Streitfragen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht abbildet, liegt kein „kollusives Zusammenwirken“ der Hauptparteien. Eine solche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen Gebote von Treu und Glauben und lässt nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des Streithelfers durch die Unterstützte Hauptpartei schließen, so das OLG (Dokument öffnen S. 234).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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