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IBR 08/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht gehören Rechtsfragen rund um die Vergütung nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung enthaltener, aber vom Auftragnehmer gleichwohl ausgeführter Leistungen zu den „Dauerbrennern“ gerichtlicher Auseinandersetzungen (siehe z. B. OLG Celle, Dokument öffnen IBR 2018, 377; OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2018, 310, oder OLG Karlsruhe, Dokument öffnen IBR 2018, 66). Umstritten ist dabei insbesondere die Frage, ob technisch zwingend erforderliche, aber im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Leistungen als „ohne Auftrag“ erbrachte Leistungen gelten, für die der Auftraggeber unter den in § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bzw. §§ 677, 683 BGB genannten Voraussetzungen Vergütung bzw. Aufwendungsersatz zahlen muss. Namentlich von Leupertz (BauR 2005, 775 ff.) wird dies mit der Begründung verneint, dass werkvertraglich geschuldete Leistungen (vgl. BGH, Dokument öffnen IBR 2000, 65) nicht ohne, sondern gerade „mit Auftrag“ erbracht würden. Die Rechtsprechung geht dessen ungeachtet in derartigen Fällen vom Vorliegen einer auftragslos erbrachten Leistung aus, so dass dem Auftragnehmer im VOB-Vertrag eine Vergütung zusteht, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. An der unverzüglichen Anzeige – die Anspruchsvoraussetzung ist (OLG Celle, Dokument öffnen IBR 2018, 377) – fehlt es aber in der Praxis meistens. Entspricht die Leistung jedoch dem Interesse des Auftraggebers, weil ihre Ausführung für ihn vorteilhaft ist, ist eine unterbliebene unverzügliche Anzeige nach Ansicht des OLG Karlsruhe unschädlich. Da im VOB/Vertrag neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gem. § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bestehen, die von einer Anzeige nicht abhängen, kann der Auftragnehmer für die Ausführung nicht beauftragter, aber notwendiger Leistungen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Gehören die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe, steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu (Dokument öffnen S. 434).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des OLG Nürnberg hervorzuheben, die sich mit dem Verhältnis zwischen den anerkannten Regeln der Technik und DIN-Normen befasst. Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs muss zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (BGH, Dokument öffnen IBR 2018, 67; OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 – 1 U 204/14, IBRRS 2016, 1570). Als anerkannte Regeln der Technik lassen sich diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die sich in der Wissenschaft als (theoretisch) richtig erwiesen haben, in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (z. B. BVerwG, Dokument öffnen IBR 1997, 149). DIN-Normen wiederum sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, Dokument öffnen IBR 1998, 377).

Sie tragen die Vermutung in sich, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (BGH, Dokument öffnen IMR 2013, 332). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Denn DIN-Normen können zwar die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sie können aber auch hinter diesen zurückbleiben (BGH, Dokument öffnen IBR 1998, 377). Deshalb ist vor einer „DIN-Gläubigkeit“ zu warnen. Planer müssen deshalb – ebenso wie bauausführende Unternehmen – „up to date“ bleiben und sich entsprechend fort- und weiterbilden. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt (Dokument öffnen S. 454).

Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfristen gem. § 20 Abs. 3 VgV zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie sich auf die Erstellung des Angebots auswirkt. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gilt das nicht im Offenen Verfahren. Vielmehr ist auch im Teilnahmewettbewerb die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei einer Verschärfung von Nachweisanforderungen, angemessen zu verlängern, so das Gericht in seinem Beschluss vom 28.03.2018 (Dokument öffnen S. 458).

In der Rubrik Prozessuales weist das KG in seiner Entscheidung vom 27.04.2018 darauf hin, dass eine Klage nur dann hinreichend substanziiert und damit schlüssig ist, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen (BGH, Dokument öffnen IBR 2009, 1073 – nur online). Die alleinige Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift ersetzt einen solchen Sachvortrag nicht (Dokument öffnen S. 484). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Klagezustellung nicht deshalb unwirksam ist, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (BGH, Dokument öffnen IBR 2013, 122).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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