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IBR 04/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht konnte der Auftraggeber bei Mängeln bisher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch) Schadensersatz in Höhe des zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrags verlangen, selbst wenn er die Mängel nicht beseitigen ließ (z. B. Dokument öffnen IBR 2005, 307). Nach den für die Bemessung der Schadenshöhe anwendbaren Vorschriften der §§ 249 ff. BGB besteht allerdings ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes nach Ansicht von Claus Halfmeier – der als Richter am Bundesgerichtshof dem für das Bauvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat angehört – nur dann, wenn diese Kosten tatsächlich entstanden sind (siehe ders., BauR 2013, 320 ff.; dazu Fuchs, Dokument öffnen IBR 2013, 130). In seinem Urteil vom 22.02.2018 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht (mehr) nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Der Schaden kann stattdessen in der Weise berechnet werden, dass der Auftraggeber im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Auftraggebers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Auftraggeber die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels bemessen (Dokument öffnen S. 196).

„Entrechtet“ wird der Auftraggeber durch dieses Urteil nicht: Behält er das mangelhafte Werk und lässt er den Mangel nicht beseitigen, kann sein Schadensersatzanspruch statt der Leistung auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Lässt er den Mangel beseitigen, kann er auch die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will. Darauf weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich hin (Dokument öffnen S. 197).

Die vorgenannte Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf das Bauvertragsrecht, sondern auch auf das Recht der Architekten und Ingenieure. Denn der Bundesgerichtshof hat in der zuvor genannten Entscheidung ebenfalls entschieden, dass auch im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch des Auftraggebers in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk ausscheidet. Allerdings hat der Auftraggeber wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen abzurechnenden Betrags gegen den Architekten (Dokument öffnen S. 208).

Im Vergaberecht ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn eine wesentliche Preisangabe fehlt. Auf die wettbewerbliche Relevanz der fehlenden Preisangabe kommt es dabei nicht an. Das wirft die Frage auf, wann eine fehlende Preisangabe wesentlich ist. Nach Ansicht des OLG München ist über die Wesentlichkeit aufgrund des fraglichen Leistungsgegenstands und seiner Bedeutung, seines wertmäßigen Anteils für die Gesamtleistung sowie für den Gesamtpreis im Einzelfall zu entscheiden. Es ist also eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die qualitative und quantitative Elemente einzufließen haben (Dokument öffnen S. 221).

In der Rubrik „Rechtsanwälte“ ist auf eine Entscheidung des LG Köln hinzuweisen, die eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung zum Gegenstand hat, der zufolge in Viertelstundenschritten abgerechnet und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet werden sollte. Das kann dazu führen, dass im Fall einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute der komplette Stundensatz fällig wird. Das LG Köln sieht in einer solchen Regelung deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten, was AGB-rechtlich zur Unwirksamkeit der Klausel führt (Dokument öffnen S. 235).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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