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IBR 09/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sind gleich zwei hochinteressante Urteile hervorzuheben: Zunächst hat der Bundesgerichtshof am 20.07.2017 entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines VOB-Einheitspreisvertrags enthaltene Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und unwirksam ist, weil sie auch dessen Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt. Das ist zunächst wenig überraschend, zumal der Bundesgerichtshof erst in 2015 die vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag nach VOB formularmäßig gestellte Klausel „Massenänderungen – auch über 10% – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur“ aus den gleichen Gründen für unwirksam erklärt hat (Dokument öffnen IBR 2016, 3). Ein besonderes Augenmerk ist allerdings auf die mit der Unwirksamkeit verbundene Rechtsfolge zu legen. Soweit eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Deshalb entfaltet eine AGB-Klausel, wonach im Fall der Unwirksamkeit einer vorformulierten Regelung ersatzweise eine andere Vertragsbestimmung greifen soll, grundsätzlich keine Wirkungen. Dem Auftragnehmer kann somit eigentlich nur unter den engen Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Preisanpassung zustehen. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall ersatzweise auf die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B zurückgegriffen werden, wenn die Geltung der VOB/B insgesamt vereinbart wurde (Dokument öffnen S. 481).

Darüber hinaus dürfte auch das Ansprüche wegen Bauablaufstörungen betreffende Urteil des OLG München vom 27.04.2016 erhebliche Auswirkungen auf die Baupraxis haben. Störungen im Bauablauf können bekanntermaßen verschiedene Ursachen haben. Neben „klassischen“ Behinderungen, wie z. B. fehlenden Planfreigaben oder mangelhaften Vorunternehmerleistungen, können sich auch Mehrmengen und geänderte bzw. zusätzliche Leistungen auf den geplanten Bauablauf auswirken und zu einer Bauzeitverlängerung und damit verbundenen Mehrkosten führen (siehe z. B. OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2015, 592). Macht der Auftragnehmer später einen sog. Bauzeitennachtrag geltend, muss er jede einzelne Behinderung und die sich daraus jeweils ergebenden zeitlichen und finanziellen Folgen gesondert darlegen und im Streitfall unter Beweis stellen (ausführlich dazu Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 2. Aufl., Rz. 1296 ff.). Hierzu ist grundsätzliche eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung erforderlich (statt vieler OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2014, 257). Fraglich ist allerdings, ob das nicht nur für „klassische“ Behinderungen, sondern auch für den Fall von Mehrmengen und/oder Änderungs- bzw. Zusatzleistungen gilt. Denn die dem Auftragnehmer zustehende Bauzeitverlängerung aus Ansprüchen wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen kann durchaus aus der Fortschreibung der kalkulierten Zeitbedarfswerte bestimmt werden (so Breyer, BauR 2013, 1924 ff.). Das OLG München ist demgegenüber der Ansicht, dass der Auftragnehmer die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen muss, wenn er aufgrund einer zusätzlichen oder geänderten Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend macht. Insofern sollen keine anderen Anforderungen als bei einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B gelten (Dokument öffnen S. 488 und 489).

Im Recht der Architekten und Ingenieure befasst sich das OLG Nürnberg mit Fragen der Haftung von Objektplaner und Sonderfachmann im Fall von Mängeln der Sonderplanung. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, inwieweit ein Planer auf die ihm übermittelten Angaben eines Auftraggebers oder eines im Auftrag des Auftraggebers tätigen Sonderfachmanns vertrauen darf, nicht die Mangelhaftigkeit des Werks des Planers betrifft, sondern ein eventuell zu verneinendes Verschulden an einem Mangel. Für die Beurteilung dieses Verschuldens gelten dabei dieselben Grundsätze wie sonst bei der Einschaltung eines Sonderfachmanns: Fehlen einem Planer die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung bestimmter Fragen, muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken. Ist ein Sonderfachmann tätig gewesen, wird vom Planer grundsätzlich nicht erwartet, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist. Erkennt er, dass Mängel vorhanden sind, muss er die Vorgaben des Sonderfachmanns beanstanden und gegenüber dem Bauherrn Bedenken anmelden (Dokument öffnen S. 508).

Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder auf Marken, Patente, Typen verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Güter begünstigt oder ausgeschlossen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt und die Entscheidung des Auftraggebers für die Beschaffung eines bestimmten Produkts aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt, wenn hierdurch im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotenzialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31.05.2017 (Dokument öffnen S. 522).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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